Sozialhilfe

Die Sozialhilfe hilft Menschen, die sich in einer finanziell oder persönlich schwierigen Lebenssituation befinden.

Wer bekommt Sozialhilfe?

Schweizer Staatsangehörige, Ausländer:innen mit Ausweis B oder C sowie anerkannte Flüchtlinge erhalten Sozialhilfe nach dem Sozialhilfegesetz. 

Sie erhalten Unterstützung, wenn Sie:

  • in einer Notlage sind und nicht genug Geld zum Leben haben für sich und Ihre Familie
  • in der Gemeinde Winterthur wohnen oder sich hier aufhalten
  • keinen Lohn und keine anderen Einnahmen haben (zum Beispiel Arbeitslosengelder, Gelder der IV) oder diese Gelder nicht ausreichen
  • kein Vermögen haben oder Ihr Vermögen kleiner ist als der Freibetrag. Der Freibetrag, den Sie behalten dürfen, beträgt bei Einzelpersonen 6000 Franken, bei Paaren 12'000 Franken, pro Kind 3000 Franken, jedoch maximal 5'000 Franken pro Unterstützungseinheit.

Mit dem Sozialhilferechner können Sie prüfen, ob Sie Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen für Sozialhilfe erfüllen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. 

Beratung

Neben finanzieller Unterstützung erhalten Sie auch persönliche Hilfe. Damit ist Beratung und Unterstützung zu den Themen Wohnen, Arbeit, Finanzen und Administration, Gesundheit, Familie und Soziale Kontakte gemeint. 

Die Sozialarbeiter:in, die für Sie zuständig ist, bespricht mit Ihnen Ihre Situation. Gemeinsam legen sie Ziele fest und klären, wo sie Hilfe benötigen. 

Beispiele für persönliche Hilfe: 

  • Unterstützung bei der beruflichen Integration: Anmeldung für ein Arbeitsintegrationsprogramm, Unterstützung bei der Stellensuche oder ein Coaching.
  • Unterstützung bei der Anmeldungen für Sozialversicherungen wie zum Beispiel Familienzulagen, IV-Rente, Ergänzungsleistungen.
  • Unterstützung in schwierigen Lebenssituationen: Wir beraten Sie und vermitteln Sie bei Bedarf an eine passende Fachstelle.

Finanzielle Unterstützung

Die Sozialen Dienste prüfen Ihren Bedarf und Ihre Einnahmen und berechnen, ob und wieviel Sozialhilfe Sie bekommen. 

Zum Bedarf zählt der Grundbedarf, die Wohnkosten, die Krankenkassenprämie sowie situationsbedingte Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder einem Kursbesuch stehen. 

Grundbedarf

Mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt müssen Essen, Kleider, Putzmittel, Haushalt- und Küchengeräte, Körperpflege, Telefon, Internet, Verkehrsauslagen, Freizeit und anderes bezahlt werden.

Wohnkosten

Zu den Wohnkosten gehören Miete und Nebenkosten. 

Medizinische Grundversorgung

Dazu gehören die Krankenkassenprämien und die Kostenbeteiligungen (Selbstbehalt und Franchise) in der Grundversicherung (KVG). Nicht versicherte Kosten werden nicht bezahlt.

Situationsbedingte Leistungen

Situationsbedingte Leistungen sind abhängig von der persönlichen Situation. Sie werden bei Bedarf ins Budget aufgenommen: 

  • Kosten für den Arbeitsweg
  • Kosten für Hort oder KITA
  • Kosten für auswärtige Verpflegung

In der Sozialhilfe werden auch weitere situationsbedingte Kosten bezahlt, wie beispielsweise Brillen, Zahnarztkosten, Freizeitaktivitäten von Kindern oder auch Kosten für Integrationsprogramme und Kurse. 

Wer solche Leistungen braucht, muss zuerst anfragen, ob und bis zu welcher Höhe die Sozialhilfe die Kosten übernehmen kann. Es wird darauf geachtet, dass die finanzierten Leistungen kostengünstig, einfach und zweckmässig sind.

Einnahmen

Alle Gelder, die Sie erhalten, werden als Einnahme eingerechnet. Dazu gehören: 

  • Lohn
  • Arbeitslosentaggeld
  • eine Rente der IV oder AHV
  • Ergänzungsleistungen
  • Stipendien
  • Unterhaltsbeiträge
  • Gelder von Drittpersonen.

Es wird immer geprüft, ob Sie vorgelagerte Leistungen beziehen können. Vorgelagerte Leistungen sind Gelder von Sozialversicherungen, Stipendien, Unterhaltsbeiträge etc. Gibt es eine Möglichkeit für vorgelagerte Leistungen, müssen Sie diese beantragen. Die Sozialhilfe zahlt nur, wenn keine andere Stelle bezahlt. 

Häufige Fragen

Welche Rechte habe ich, wenn ich Sozialhilfe beziehe?

Im Sozialhilfegesetz des Kanton Zürichs sind Ihre Rechte und Pflichten festgehalten.

In der Bundesverfassung und im Sozialhilfegesetz des Kantons Zürichs steht, dass Sie ein Recht auf Hilfe in Notlagen haben. Die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste unterstehen dem Amtsgeheiminis und müssen sorgfältig mit Ihren Personendaten umgehen.

Sie haben Anspruch darauf, persönlich angehört und korrekt beraten zu werden. Zudem haben Sie das Recht auf einen schriftlichen Entscheid über die finanzielle Unterstützung. Gegen einen schriftlichen Nichteintretens- oder Ablehnungs-Entscheid können Sie innert 30 Tagen eine Einsprache machen.

Welche Pflichten habe ich, wenn ich Sozialhilfe beziehe?

Im Sozialhilfegesetz des Kanton Zürichs sind Ihre Rechte und Pflichten festgehalten. 

Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, haben Sie folgende Pflichten: 

  • Alles tun, was für Sie möglich ist, um Ihre Notlage zu verbessern oder zu beheben. 
  • Aktiv zu Ihrer sozialen und beruflichen Integration beitragen. Zum Beispiel eine Arbeitsstelle suchen, sich bei einer Sozialversicherung anmelden oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnehmen. Sie werden dabei von Sozialarbeitenden unterstützt.
  • Korrekt über Ihre finanzielle Situation Auskunft geben.
  • Informieren, wenn sich etwas an der persönlichen oder finanziellen Situation ändert.

Wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, können die Leistungen gekürzt werden. 

Übernimmt die Sozialhilfe meine Schulden?

Nein. Schulden können in der Regel nicht übernommen werden.

Es ist wichtig, dass Sie sich frühzeitig bei der Sozialhilfe melden, also bevor Sie Schulden anhäufen. Denn Sozialhilfe kann nicht rückwirkend ausgerichtet werden, d. h. für die Zeit vor Ihrer Anmeldung.

Erhalte ich mehr Geld von der Sozialhilfe, wenn ich arbeite oder ein Arbeitsintegrationsprogramm besuche?

Ja, wenn Sie arbeiten, erhalten Sie einen Einkommensfreibetrag (EFB) auf Ihren Lohn. Die Höhe des EFB ist abhängig von der Höhe des Arbeitspensums. 

Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, aber  beispielsweise ein Arbeitsintegrationsprogramm oder einen Deutschkurs besuchen, bekommen Sie eine Integrationszulage (IZU).

Darf ich ein Auto besitzen, wenn ich Sozialhilfe erhalte?

Wenn Sie Sozialhilfe erhalten, müssen Sie zuerst Ihr eigenes Vermögen aufbrauchen. Dazu gehören zum Beispiel Geld, Schmuck oder ein Auto. Motorfahrzeuge müssen Sie grundsätzlich verkaufen.

Ist Ihr Auto weniger wert als der Vermögensfreibetrag, müssen Sie es nicht verkaufen. Der Vermögensfreibetrag ist der Betrag, den Sie behalten dürfen. Er beträgt bei Einzelpersonen Fr. 6000, bei Paaren Fr. 12'000 Franken und pro Kind Fr. 3000, jedoch maximal Fr. 15'000 pro Unterstützungsfall. 

Die laufenden Kosten für ein Auto übernimmt die Sozialhilfe aber nicht. Deshalb prüfen wir, wie viel Ihr Auto kostet. Wir schauen, ob Sie diese Kosten selbst tragen können – ohne Schulden zu machen und ohne dass Ihre Familie darunter leidet. Können Sie die Kosten nicht tragen, müssen Sie das Nummernschild deponieren (abgeben).

Brauchen Sie das Auto für die Arbeit, prüfen wir, ob wir die Unterhaltskosten in Ihr Sozialhilfebudget aufnehmen können.

Muss ich Sozialhilfe zurück bezahlen?

Während des Bezugs von Sozialhilfe müssen Sie Sozialhilfe zurückzahlen, wenn Sie:

  • Sozialhilfe erhalten haben, obwohl Sie darauf gar kein Anrecht gehabt hätten;
  • von einer Versicherung Geld erhalten haben;
  • Geld erben oder auf eine andere Art Geld erhalten.

Nach dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe müssen Sie Sozialhilfe zurückbezahlen, wenn Sie:

  • ein Haus oder ein Grundstück verkaufen, das Sie während dem Sozialhilfebezug besessen haben;
  • viel Geld erben oder auf eine andere Art viel Geld erhalten;
  • durch eigene Arbeit sehr viel Geld verdienen, so dass eine Rückerstattung gerechtfertigt ist.

Nichts zurückzahlen müssen Sie, wenn Sie Ihr Guthaben der Pensionskasse beziehen oder wenn Sie nach dem Bezug von Sozialhilfe einen üblichen Arbeitslohn erhalten.

Rechtliche Grundlagen und Dokumente

Die Sozialhilfe ist eine Unterstützung vom Staat und wird mit Steuergeldern finanziert. Jeder Kanton hat ein Gesetz für die Sozialhilfe. Der Kanton Zürich regelt mit dem Sozialhilfegesetz (SHG) und der Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) die Sozialhilfe. Darin steht zum Beispiel, dass die wirtschaftliche Hilfe, also die finanzielle Unterstützung, nach den SKOS-Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) berechnet wird (§ 17 SHV). Weitere Vorgaben für die Sozialhilfe in Winterthur legt die Sozialhilfebehörde fest. 

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