Asyl

Die Stadt Winterthur unterstützt Flüchtlinge und Personen aus dem Asylbereich bei der Unterbringung, im Integrationsprozess und in finanziellen Notlagen. Zum Asylbereich gehören Asylsuchende (Status N), vorläufig aufgenommene Ausländer:innen (Status F) und Schutzsuchende (Status S).

Wohnen und Unterbringung

Die Stadt Winterthur ist verantwortlich für die Unterbringung der Personen aus dem Asylbereich, die ihr vom Kanton Zürich zugewiesen werden. 

Asylsuchende, vorläufige aufgenommene Ausländer:innen und Schutzsuchende, die dem Kanton Zürich vom Bund zugeteilt sind, wohnen zunächst für einige Monate in kantonalen Unterkünften (erste Phase). Anschliessend werden sie vom Kanton Zürich auf die Gemeinden verteilt (zweite Phase). In Winterthur leben die Personen in Kollektivunterkünften und in Wohnungen.

Finanzielle Unterstützung

Sie können finanzielle Unterstützung beantragen, wenn Sie diese Bedingungen erfüllen:

  • in einer Notlage sind und für sich und ihre Familie nicht genug Geld zum Leben haben
  • in der Gemeinde Winterthur wohnen oder sich hier aufhalten
  • keinen Lohn und keine anderen Einnahmen haben (zum Beispiel Arbeitslosengelder, Gelder der IV) oder diese Gelder nicht ausreichen
  • kein Vermögen haben oder Ihr Vermögen kleiner ist als der Freibetrag. Der Freibetrag, den Sie behalten dürfen, beträgt bei Einzelpersonen Fr. 6000, bei Paaren Fr. 12'000, pro Kind Fr. 3000, jedoch maximal Fr. 15'000 Franken pro Unterstützungsfall. Asylsuchende mit Ausweis N haben keinen Vermögensfreibetrag

Flüchtlinge mit Ausweis F, B und C erhalten Sozialhilfe nach Sozialhilfegesetz (SHG). 

Asylsuchende mit Ausweis N, Schutzsuchende mit Status S und vorläufig aufgenommene Ausländer:innen (VAA) mit Ausweis F erhalten Asylsozialhilfe gestützt auf die Asylfürsorgeverordnung (AfV) des Kanton Zürichs. Die Leistungen in der Asylsozialhilfe sind tiefer als in der Sozialhilfe nach SHG.

Die Sozialen Dienste prüfen Ihren Bedarf und Ihre Einnahmen und berechnen, ob und wieviel Sozialhilfe/Asylsozialhilfe Sie bekommen. 

Zum Bedarf zählt der Grundbedarf, die Wohnkosten, die Krankenkassenprämie sowie situationsbedingte Leistungen, die im Zusammenhang mit der Arbeit oder einem Kursbesuch stehen. 

Grundbedarf

Mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt müssen Essen, Kleider, Putzmittel, Haushalts- und Küchengeräte, Körperpflege, Telefon, Internet, Verkehrsauslagen, Freizeit und anderes mehr bezahlt werden.

Wohnkosten

Zu den Wohnkosten gehören Miete und Nebenkosten. 

Medizinische Grundversorgung

Dazu gehören die Krankenkassenprämien und die Kostenbeteiligungen (Selbstbehalt und Franchise) in der Grundversicherung (KVG). Nicht versicherte Kosten werden nicht bezahlt.

Situationsbedingte Leistungen

Situationsbedingte Leistungen sind abhängig von der persönlichen Situation. Sie werden bei Bedarf ins Budget aufgenommen: 

  • Kosten für den Arbeitsweg
  • Kosten für Hort oder KITA
  • Kosten für auswärtige Verpflegung

In der Sozialhilfe werden auch weitere, situationsbedingte Kosten bezahlt, wie beispielsweise Brillen, Zahnarztkosten, Freizeitaktivitäten von Kindern oder auch Kosten für Integrationsprogramme und Kurse. 

Wer solche Leistungen braucht, muss zuerst anfragen, ob und bis zu welcher Höhe die Sozialhilfe die Kosten übernehmen kann. Es wird darauf geachtet, dass die finanzierten Leistungen kostengünstig, einfach und zweckmässig sind.

 

Einnahmen

Alle Gelder, die Sie erhalten, werden als Einnahme eingerechnet. Dazu gehören: Lohn, Arbeitslosentaggeld, eine Rente der IV oder AHV, Ergänzungsleistungen, Stipendien, Unterhaltsbeiträge, Gelder von Drittpersonen. 

Es wird immer geprüft, ob Sie vorgelagerte Leistungen beziehen können. Vorgelagerte Leistungen sind Gelder von Sozialversicherungen, Stipendien, Unterhaltsbeiträge etc. Gibt es eine Möglichkeit für vorgelagerte Leistungen, müssen Sie diese beantragen. Die Sozialhilfe zahlt nur, wenn keine andere Stelle bezahlt. 

Beratung & Integration

Die Stadt Winterthur unterstützt Flüchtlinge in der Sozialhilfe und Personen in der Asylsozialhilfe bei der sozialen und beruflichen Integration. Sie orientiert sich dabei an der Integrationsagenda des Kanton Zürich (IAZH). Eine individuelle Potenzialabklärung und zielgerichtete Bildungs- und Arbeitsintegrationsmassnahmen sollen zu einer nachhaltigen beruflichen Integration und in die finanzielle Selbständigkeit führen.

Wir beraten zu den Themen Wohnen, Sozialversicherungen, Finanzen und Administration, Gesundheit, Familie und Alltag in der Schweiz und leiten Sie bei Bedarf an eine spezialisierte Fachstelle weiter. 

Die Sozialarbeiter:in, die für Sie zuständig ist, bespricht mit Ihnen Ihre Situation. Gemeinsam legen Sie Ziele fest und klären, wo Sie Hilfe benötigen. 

Häufige Fragen Sozialhilfe / Asylsozialhilfe

Welche Rechte habe ich, wenn ich Sozialhilfe oder Asylsozialhilfe beziehe?

Im Sozialhilfegesetz des Kanton Zürichs sind Ihre Rechte und Pflichten festgehalten. Für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländer:innen sowie Schutzsuchende gilt zusätzlich die Asylfürsorgeverordnung.

In der Bundesverfassung und im Sozialhilfegesetz des Kantons Zürichs steht, dass Sie ein Recht auf Hilfe in Notlagen haben. Die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste unterstehen dem Amtsgeheiminis und müssen sorgfältig mit Ihren Personendaten umgehen.

Sie haben Anspruch darauf, persönlich angehört und korrekt beraten zu werden. Zudem haben Sie das Recht auf einen schriftlichen Entscheid über die finanzielle Unterstützung. Gegen einen schriftlichen Nichteintretens- oder Ablehnungs-Entscheid können Sie innert 30 Tagen eine Einsprache machen.

Welche Pflichten habe ich, wenn ich Sozialhilfe oder Asylsozialhilfe beziehe?

Im Sozialhilfegesetz des Kanton Zürichs sind Ihre Rechte und Pflichten festgehalten. Für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländer:innen sowie Schutzsuchende gilt zusätzlich die Asylfürsorgeverordnung.

Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, haben Sie folgende Pflichten: 

  • Alles tun, was für Sie möglich ist, um Ihre Notlage zu verbessern oder zu beheben. 
  • Aktiv zu ihrer sozialen und beruflichen Integration beitragen. Zum Beispiel eine Arbeitsstelle suchen, sich bei einer Sozialversicherung anmelden oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnehmen. Sie werden dabei von Sozialarbeitenden unterstützt.
  • Korrekt über Ihre finanzielle Situation Auskunft geben.
  • Informieren, wenn sich etwas an der persönlichen oder finanziellen Situation ändert.

Wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, können die Leistungen gekürzt werden. 

Übernimmt die Sozialhilfe / Asylsozialhilfe meine Schulden?

Nein. Schulden können in der Regel nicht übernommen werden.

Es ist wichtig, dass Sie sich frühzeitig bei der Sozialhilfe melden, also bevor Sie Schulden anhäufen. Denn Sozialhilfe kann nicht rückwirkend ausgerichtet werden, d. h. für die Zeit vor Ihrer Anmeldung.

Erhalte ich mehr Geld, wenn ich arbeite oder ein Arbeitsintegrationsprogramm besuche?

Ja, wenn Sie arbeiten, erhalten Sie einen Einkommensfreibetrag (EFB) auf Ihren Lohn. Die Höhe des EFB ist abhängig von der Höhe des Arbeitspensums. 

Wenn Sie nicht erwerbtätig sind, aber ein Programm besuchen wie beispielsweise ein Arbeitsintegrationsprogramm oder ein Deutschkurs, bekommen Sie eine Integrationszulage (IZU).

Darf ich ein Auto besitzen, wenn ich Sozialhilfe oder Asylsozialhilfe erhalte?

Wenn Sie Sozialhilfe oder Asylsozialhilfe erhalten, müssen Sie zuerst Ihr eigenes Vermögen aufbrauchen. Dazu gehören zum Beispiel Geld, Schmuck oder ein Auto. Motorfahrzeuge müssen Sie grundsätzlich verkaufen.

Ist Ihr Auto weniger wert als der Vermögensfreibetrag, müssen Sie es nicht verkaufen. Der Vermögensfreibetrag ist der Betrag, den Sie behalten dürfen. Er beträgt bei Einzelpersonen Fr. 6000, bei Paaren Fr. 12'000 Franken und pro Kind Fr. 3000, jedoch maximal Fr. 15'000 pro Unterstützungsfall. Asylsuchende mit Ausweis N haben keinen Vermögensfreibetrag. 

Die laufenden Kosten für ein Auto übernimmt die Sozialhilfe aber nicht. Deshalb prüfen wir, wie viel Ihr Auto kostet. Wir schauen, ob Sie diese Kosten selbst tragen können – ohne Schulden zu machen und ohne dass Ihre Familie darunter leidet. Können Sie die Kosten nicht tragen, müssen Sie das Nummernschild deponieren (abgeben).

Brauchen Sie das Auto für die Arbeit, prüfen wir, ob wir die Unterhaltskosten in Ihr Sozialhilfebudget aufnehmen können.

Muss ich Sozialhilfe und Asylsozialhilfe zurück bezahlen?

Während des Bezugs von Sozialhilfe oder Asylsozialhilfe müssen Sie die Leistungen zurückzahlen, wenn Sie:

  • Sozialhilfe oder Asylsozialhilfe erhalten haben, obwohl Sie darauf gar kein Anrecht gehabt hätten;
  • von einer Versicherung Geld erhalten haben;
  • Geld erben oder auf eine andere Art Geld erhalten.

Nach dem Bezug von Sozialhilfe oder Asylsozialhilfe müssen Sie Leistungen zurückbezahlen, wenn Sie:

  • ein Haus, ein Grundstück verkaufen, das Sie während dem Sozialhilfebezug besessen haben;
  • viel Geld erben oder auf eine andere Art viel Geld erhalten;
  • durch eigene Arbeit sehr viel Geld verdienen, so dass eine Rückerstattung gerechtfertigt ist.

Nichts zurückzahlen müssen Sie, wenn Sie Ihr Guthaben der Pensionskasse beziehen oder wenn Sie nach dem Bezug von Sozialhilfe oder Asylsozialhilfe einen üblichen Arbeitslohn erhalten.

Rechtliche Grundlagen

Die Sozialhilfe ist eine Unterstützung vom Staat und wird mit Steuergeldern finanziert. Jeder Kanton hat ein Gesetz für die Sozialhilfe. Der Kanton Zürich regelt mit dem Sozialhilfegesetz (SHG) und der Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) die Sozialhilfe. Darin steht zum Beispiel, dass die wirtschaftliche Hilfe, also die finanzielle Unterstützung, nach den SKOS-Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) berechnet wird (§ 17 SHV). Weitere Vorgaben für die Sozialhilfe in Winterthur legt die Sozialhilfebehörde fest. 

Die Bestimmungen für die Asylsozialhilfe hält der Kanton Zürich in der Asylfürsorgeverordnung (AfV) fest. 

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