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Neue Regeln für Anbietende von E-Trottinetts ab 2023

10.11.2022
Anbieterinnen und Anbieter von E-Trottinetts benötigen für das Jahr 2023 ab dem 31. Fahrzeug eine Bewilligung der Stadt. Zudem müssen ab dem 31. Fahrzeug eine monatliche Gebühr von fünf Franken pro Gerät für die Benützung des öffentlichen Raums sowie eine Kaution von 50 Franken pro Fahrzeug bezahlt werden. Der entsprechende Beschluss des Stadtrats liegt ab heute öffentlich auf.

Anbieterinnen und Anbieter von E-Trottinetts benötigen für das Jahr 2023 ab dem 31. Fahrzeug eine Bewilligung der Stadt. Zudem müssen ab dem 31. Fahrzeug eine monatliche Gebühr von fünf Franken pro Gerät für die Benützung des öffentlichen Raums sowie eine Kaution von 50 Franken pro Fahrzeug bezahlt werden. Der entsprechende Beschluss des Stadtrats liegt ab heute öffentlich auf.

Seit Frühjahr 2019 und bis ins Jahr 2021 war in Winterthur das bewilligungsfreie Betreiben von Zweirad-Sharing-Angeboten möglich. Der Stadtrat hat den Betrieb bis zu einer Obergrenze von 150 Fahrzeugen pro Anbieterin oder Anbieter bzw. 400 Fahrzeugen insgesamt als sogenannten «schlichten Gemeingebrauch des öffentlichen Raumes» eingestuft. Deshalb mussten keine Bewilligungen beantragt und erteilt werden.

Im Januar 2022 wurde ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich über die Frage des gesteigerten Gemeingebrauchs in Zusammenhang mit stationslosen Verleihsystemen (VB.2020.00592) publiziert. Das Verwaltungsgericht taxiert darin den Betrieb eines stationslosen Fahrrad-Sharing-Systems als gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes, der bewilligungs- und gebührenpflichtig ist. Deshalb hat der Stadtrat anfangs 2022 sieben interessierten Betreiberinnen und Betreibern von E-Scootern je eine Bewilligung zum Betrieb von 150 Fahrzeugen für 2022 ausgestellt und angekündigt, dass ab 2023 Gebühren erhoben werden.

Für das Jahr 2023 hat der Stadtrat beschlossen, dass Verleihanbietende für den Betrieb ab dem 31. Fahrzeug eine Bewilligung benötigen. Die Bewilligung ist an Bedingungen geknüpft – wie zum Beispiel das Einhalten von lokalen Parkierungs- oder Betriebsverboten, keine regelmässigen Ansammlungen von Fahrzeugen im öffentlichen Raum oder auch die Bekanntgabe einer telefonischen Erreichbarkeit in der Schweiz in deutscher Sprache während der Bürozeiten. Ab dem 31. Fahrzeug müssen die Verleihanbietenden zudem der Stadt eine Gebühr für die Benützung des öffentlichen Raums von fünf Franken pro Fahrzeug und Monat bezahlen sowie eine Kaution von 50 Franken pro Fahrzeug entrichten.

Im Verlauf des Jahres 2023 sollen der weitere Umgang mit dem Thema Sharing-Angebote für E-Scooter, Velos und veloähnliche Fahrzeuge vertieft geprüft und das weitere Vorgehen respektive die Regeln für das Jahr 2024 und darüber hinaus festgelegt werden.

Der Beschluss des Stadtrats zur Bewilligungspflicht und zu den Gebühren wurde heute amtlich publiziert.

Die Bedingungen für den Betrieb eines stationslosen Fahrzeugverleihsystems in der Stadt Winterthur können hier heruntergeladen werden. Weitere allgemeine Informationen für die Öffentlichkeit finden sich hier.

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