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Fristerstreckung zu neuer BZO-Bestimmung über Frei- und Grünflächen

03.12.2021
In naher Zukunft werden verschiedene Anpassungen der Bau- und Zonenordnung (BZO) notwendig. Grund dafür sind vor allem neue kantonale Vorgaben und städtische Strategien. Vor diesem Hintergrund beantragt der Stadtrat zur Beantwortung eines Vorstosses des städtischen Parlaments, der eine BZO-Änderung zu Frei- und Grünflächen verlangt, eine Fristerstreckung.

In naher Zukunft werden verschiedene Anpassungen der Bau- und Zonenordnung (BZO) notwendig. Grund dafür sind vor allem neue kantonale Vorgaben und städtische Strategien. Vor diesem Hintergrund beantragt der Stadtrat zur Beantwortung eines Vorstosses des städtischen Parlaments, der eine BZO-Änderung zu Frei- und Grünflächen verlangt, eine Fristerstreckung.

Der Grosse Gemeinderat hat am 28. Juni 2021 eine Motion an den Stadtrat überwiesen, die verlangt, dass in der Bau- und Zonenordnung (BZO) das Verhältnis zwischen Grünfläche und nicht bebauter Fläche geregelt wird. Zudem verlangt der Rahmenplan Stadtklima (Medienmitteilung vom 20. April 2021) die Verankerung von planerischen und gesetzlichen Vorgaben zur Hitzeminderung in der BZO. Damit sind Grünflächenziffern, Baumschutz und Baumpflanzpflicht sowie die Sicherung von Kaltluftkorridoren gemeint.

Am 1. März 2017 ist eine Änderung des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) in Kraft getreten. Mit der sogenannten Harmonisierung der Baubegriffe wurden die Nutzungsziffern angepasst. Die Gemeinden sind aufgefordert, bis Ende Februar 2025 ihre BZOs anzupassen und die harmonisierten Begriffe zu übernehmen. Die harmonisierten Baubegriffe sehen anstelle der bisherigen Freiflächenziffer neu eine Grünflächenziffer vor. Allerdings beabsichtigt die kantonale Baudirektion, die Definition der anrechenbaren Grünfläche bereits wieder zu ändern. Sie hat 2021 einen Vorentwurf der PBG-Änderung «Klimaangepasste Siedlungsentwicklung» in die Vernehmlassung gegeben. Weil der Kanton erkannt hat, dass den Gemeinden zu Klima- und Durchgrünungsthemen die nötigen Kompetenzen fehlen, sieht die Vorlage für die «Klimaangepasste Siedlungsentwicklung» noch andere Instrumente vor, wie zum Beispiel die Reduktion der Pflanzabstände von Nachbargrundstücken, die Verschärfung der Gestaltungsvorschriften hinsichtlich der Umgebungsgestaltung und die Einführung einer Unterbauungsbeschränkung. Weiter sollen die Gemeinden Gebiete ausscheiden können, in denen eine Baumerhaltungs- und Baumpflanzpflicht gilt.

Zurzeit laufen die Arbeiten für die Revision der kommunalen Richtplanung. Daraus und aus der «Räumlichen Entwicklungsperspektive Winterthur 2040» haben sich verschiedene Themen ergeben, die ebenfalls BZO-Revisionspakete notwendig machen.

Zur eingangs erwähnten Motion betreffend ergänzende BZO-Bestimmungen über Frei- und Grünflächen muss der Stadtrat bis Ende Jahr Bericht erstatten und Antrag stellen. Würde das Parlament danach die Motion erheblich erklären, müsste ihr der Stadtrat innert anderthalb Jahren entsprechen. Aufgrund der laufenden Gesetzgebungsprozesse auf kantonaler Ebene und der notwendigerweise vorgelagerten Arbeiten am Richtplan auf kommunaler Ebene kann aber keines der geplanten BZO-Pakete innert eineinhalb Jahren dem Grossen Gemeinderat vorgelegt werden. Die städtische Projektsteuerung für das Projekt «Harmonisierung der Baubegriffe» hat zudem beschlossen, das Projekt zu sistieren, bis eine rechtsverbindliche Grundlage der übergeordneten Gesetzgebung (PBG) vorliegt. Der Stadtrat beantragt deshalb für die Umsetzung der Motion eine Fristerstreckung bis Ende Juni 2024.

Weisung an den Grossen Gemeinderat: gemeinderat.winterthur.ch

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