Ausserkommunale und ausserkantonale Spitex-Organisationen
Spezialfall: Ausserkommunale und ausserkantonale Anbieter von ambulanten Pflegeleistungen / Ausserkommunale und ausserkantonale Spitex-Organisationen
Gemeinnützige ausserkommunale und ausserkantonale Spitex-Organisationen mit einem Leistungsauftrag ihrer Standortgemeinde, die Winterthurer Einwohnerinnen und Einwohner ausserhalb von Winterthur pflegen und betreuen, können der Stadt Winterthur pro Leistungsstunde in allen Leistungsarten die effektiven Restkosten, maximal jedoch die durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich jährlich festgelegten Normdefizite für Spitex-Organisationen in Rechnung stellen.
Die Patientenbeteiligung von 7.65 Fr. muss abgezogen werden. Dies gilt nicht für Klientinnen und Klienten unter 18 Jahren, für Fälle, bei denen für eine Klientin oder einen Klienten am gleichen Tag mehrere Leistungserbringer Pflegeleistungen erbringen – denn die Patientenbeteiligung von 7.65 Fr. darf nur einmal pro Tag in Rechnung gestellt werden –, sowie für Klientinnen und Klienten, die über die MV / IV / EO abgerechnet werden müssen etc.
Zu den einzelnen Personen werden die Informationen gemäss Formular benötigt. Rechnungen ohne diese Informationen können nicht beglichen werden.
| Titel | Typ | Grösse |
|---|---|---|
| Formular: Ausserkommunale und ausserkantonale Spitex-Organisationen 2025 | 1.6 MB |
Wichtige Neuerung ab dem 1. Januar 2026: Der Kanton Zürich führt ein separates Normdefizit für KLV C-Leistungen (Grundpflege) von pflegenden Angehörigen ein. Spitex-Institutionen mit Betriebsbewilligung im Kanton Zürich sind ab 2026 verpflichtet, die Grundpflege, welche durch pflegende Angehörige erbracht wird, bei der Rechnungsstellung separat auszuweisen. Bitte erfassen Sie diese Leistungen im Abrechnungsformular als «KLV C AP». Weitere Details finden Sie in folgendem Schreiben: Link auf Brief (PDF)
Bitte senden Sie das ausgefüllte Excel-Formular sowie Ihre QR-Rechnung an die verschlüsselte E-Mail-Adresse pflegefinanzierung@win.ch.
Für private ausserkommunale und ausserkantonale Spitex-Organisationen und selbständig erwerbende Pflegefachpersonen gilt das unter Anbieter von ambulanten Pflegeleistungen / Spitex-Organisationen ohne Leistungsvereinbarung mit der Stadt Winterthur respektive das unter selbständig erwerbende Pflegefachpersonen beschriebene Vorgehen.




