Ausserkommunale und ausserkantonale Spitex-Organisationen
Spezialfall: Ausserkommunale und ausserkantonale Anbieter von ambulanten Pflegeleistungen / Ausserkommunale und ausserkantonale Spitex-Organisationen
Gemeinnützige ausserkommunale und ausserkantonale Spitex-Organisationen mit einem Leistungsauftrag ihrer Standortgemeinde, die Winterthurer Einwohnerinnen und Einwohner ausserhalb von Winterthur pflegen und betreuen, können der Stadt Winterthur pro Leistungsstunde in allen Leistungsarten die effektiven Restkosten, maximal jedoch die durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich jährlich festgelegten Normdefizite für Spitex-Organisationen in Rechnung stellen.
Die Patientenbeteiligung von 7.65 Fr. muss abgezogen werden. Dies gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren, für Fälle, bei denen für eine Klientin oder einen Klienten am gleichen Tag mehrere Leistungserbringer Pflegeleistungen erbringen – denn die Patientenbeteiligung von 7.65 Fr. pro Tag darf nur einmal in Rechnung gestellt werden –, sowie für Klientinnen und Klienten, die über die MV / IV / EO abgerechnet werden müssen etc.
Zu den einzelnen Personen benötigen wir die Informationen gemäss Formular. Rechnungen ohne diese Informationen können wir nicht begleichen.
Titel | Typ | Grösse |
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Formular: Ausserkommunale und ausserkantonale Spitex-Organisationen 2024 | 1.6 MB |
Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an die verschlüsselte E-Mail-Adresse pflegefinanzierung@win.ch.
Ihre Abrechnungen schicken Sie an : Departement Soziales, Departementssekretariat (PF), Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur.
Für private ausserkommunale und ausserkantonale Spitex-Organisationen und selbständig erwerbende Pflegefachpersonen gilt das unter Anbieter von ambulanten Pflegeleistungen / Spitex-Organisationen ohne Leistungsvereinbarung mit der Stadt Winterthur respektive das unter selbständig erwerbende Pflegefachpersonen beschriebene Vorgehen.