Bussen
Ordnungsbussen und Ordentliches Verfahren
Das Ordnungsbussengesetz umschreibt ein anonymes Kurzverfahren, bei dem nur die eigentliche Busse (Betrag gemäss Bussenliste) eingefordert wird. Das Ordnungsbussenverfahren kann bei Nichteinverständnis abgelehnt werden. Dann wird das ordentliche Verfahren eingeleitet und es wird zuhanden der zuständigen Gerichtsbarkeit rapportiert. Falls diese den Tatbestand als erfüllt beurteilt, werden den Fehlbaren nebst der Busse noch Verfahrenskosten auferlegt.
Halter/innen und Lenker/innen im Ordnungsbussenverfahren
Ablauf beim Ausstellen einer Ordnungsbusse:
- Eine Widerhandlung gegen das Ordnungsbussengesetz wird festgestellt.
- Eine Ordnungsbusse wird ausgestellt und am Fahrzeug hinterlassen. (Wird die lenkende Person beim Fahrzeug angetroffen, werden ihre persönlichen Angaben erfasst.)
- Bei Nichtbezahlen der Busse innerhalb der geforderten 30 Tage und unbekannter Lenkerschaft wird eine Ermittlung über den/die Halter/in des Fahrzeugs durchgeführt. Ihm/ihr wird in der Folge eine Übertretungsanzeige mit Einzahlungsschein zugesandt.
- Bei erneutem Nichtbezahlen wird angenommen, dass die Bussenausfällung nicht akzeptiert wird und die lenkende Person identisch mit dem/der Halter/in ist. In der Folge wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.
Beim ordentlichen Verfahren erwarten den/die Gebüsste/n neben der Busse auch Verfahrenskosten. Das Ordnungsbussenverfahren ist anonym. Falls die Busse bezahlt wird, muss der Kontrollbehörde die Identität der lenkenden Person nicht preisgegeben werden. Wenn ein/e Halter/in eine Übertretungsanzeige erhält, deren Widerhandlung er bzw. sie nicht begangen hat, besteht die Möglichkeit, die Angaben über die lenkende Person bekannt zu geben. Der anschliessende Schriftverkehr erfolgt dann mit dieser Person.
Bedenkfristformular
An jeder Ordnungsbusse, die durch Angehörige eines Kontrollorgans (Polizei oder private Firma) an einem Fahrzeug hinterlassen wird, findet sich ein «Bedenkfristformular».
Falls Gründe vorgebracht werden können, weshalb falsch parkiert wurde (z. B. ärztlicher Notfall), kann das Bedenkfristformular vollständig mit den Angaben über die lenkende Person ausgefüllt werden. Dazu gehören auch Datum und Unterschrift. Unter «Bemerkungen/Aussagen» muss der Grund für die Widerhandlung aufgeführt werden. Wenn der Platz nicht dafür ausreicht, können die Ausführungen auch auf einem separaten Blatt erfolgen. Nötigenfalls sind beweiskräftige Unterlagen (Lieferschein, Spitalaufnahmeprotokoll, ärztliches Attest etc.) beizulegen.
Das Bedenkfristformular (mit allfälligen Beilagen) muss in der Folge vor Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist an die Ordnungsbussenzentrale, Obermühlestrasse 5, 8403 Winterthur, gesandt werden.
Der Einzahlungsschein muss abgetrennt werden – er bleibt bei der gebüssten Person.
Das Kontrollorgan, das die Busse ausgestellt hat, wird die Widerhandlung neu beurteilen und das Ergebnis telefonisch oder schriftlich mitteilen. Falls die Ausfällung der Busse bestehen bleibt, haben die Gebüssten 30 Tage nach Inkenntnissetzung Zeit, diese zu bezahlen. Ansonsten wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.
Bussenlisten
Typ | Titel |
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Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Winterthur | |
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