Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (EZG)
Sind Sie Mitglied einer Organisation, eines Vereins oder Aussteller und möchten, dass der Zivilschutz Ihre Veranstaltung unterstützt? Dann könnte ein Einsatz zugunsten der Gemeinschaft (EZG) ein Thema sein.
Gemeinschaftseinsätze sind Dienstleistungen des Zivilschutzes für Dritte. Sie sind in Artikel 28 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) geregelt. Pro Jahr können Schutzdienstpflichtige für bis zu 21 Tage für Gemeinschaftseinsätze aufgeboten werden.
Es gilt jedoch bestimmte Voraussetzungen zu berücksichtigen. Diese sind in Artikel 41 und 45 ff. der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV) festgelegt.
Leistungen können erbracht werden, wenn:
- die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können;
- der Gemeinschaftseinsatz Anwendung mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der des erworbenen Wissens und Könnens dient;
- der Gemeinschaftseinsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
- das Vorhaben nicht gewinnorientiert ist.
Weitere Informationen zu den EZG finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS).