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Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Ehe

Ehefähigkeit (Art. 94 ZGB)
Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.

Ehehindernisse (Art. 95 ZGB)
Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.
Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.

Frühere Ehe (Art. 96 ZGB)
Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine begründete eingetragene Partnerschaft mit einer Drittperson für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.

Die Eheschliessung beruht auf dem freien Willen beider Verlobten (Art. 65 1bis ZStV)
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte macht die Verlobten darauf aufmerksam, dass die Eheschliessung ihren freien Willen voraussetzt.

Ausländische Verlobte - Rechtmässiger Aufenthalt (Art. 64 Abs. 2 ZStV)
Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, legen zusätzlich ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung bei.

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