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Grünflächenziffer (negative Vorwirkung) und § 238a PBG (Direktanwendung)

Am 29.11.2024 erfolgte die Publikation der vom Stadtrat zuhanden der öffentlichen Auflage verabschiedete Revision der Bau- und Zonenordnung (E-BZO) mit dem Inhalt der Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und in diesem Zusammenhang die Ablösung der heute geltenden Freiflächenziffer FZ durch die Grünflächenziffer GZ. Gemäss § 234 PBG dürfen keine baurechtlichen Bewilligungen mehr erteilt werden, welche zukünftige planungsrechtliche Festlegungen nachteilig beeinflussen (negative Vorwirkung). Den Bestimmungen der E-BZO zur Grünflächenziffer kommt eine solche negative Vorwirkung zu. Baurechtliche Entscheide mit relevanter oder erforderlicher Umgebungsgestaltung, mit Beschlussdatum nach dem genannten Publikationsdatum, haben deshalb nicht nur dem geltenden Recht (BZO und PBG, nicht harmonisiert) zu genügen, sondern dürfen dem Grundsatz nach auch dem neuen Recht (E-BZO und PBG, harmonisiert) nicht widersprechen. Dabei ist zu beachten, dass jeweils die «strengeren» Bestimmungen einzuhalten sind.

Sämtliche Änderungen im Zusammenhang mit der Anpassung an die neuen PBG- und ABV-Bestimmungen (Messweisen) entfalten keine negative Vorwirkung, da damit kein selbstständiger Planungszweck verfolgt wird. Sämtliche Bauvorhaben werden bis zur Rechtskraft der E-BZO nach den Baubegriffen und Messweisen des PBG (nicht harmonisiert) und der dazu gehörenden Verordnungen in der Fassung bis zum 28. Februar 2017 beurteilt. Da mit der harmonisierten Bau- und Zonenordnung in einem ersten Schritt die heutigen Bestimmungen im wesentlichen ohne materielle Änderungen übersetzt werden, ist über die Grünflächenziffer hinaus keine weitere negative Vorwirkung beachtlich.

E-BZO (Revision) IVHB und Grünflächenziffer

E-BZO (Revision) IVHB und Grünflächenziffer
Typ Titel
241129_E-BZO_Teilrevision_IVHB_Grünflächenziffer_Synopse.pdf

In der synoptischen Gegenüberstellung erfahren sie, welche Grünflächenziffer in welcher Zone gelten soll. Zudem finden Sie für die Wohnzonen mit Gewerbererleichterung, den Zentrumzonen, sowie den Arbeitsplatzzonen (G, I1, I2) entsprechende Bedingungen für teilweise Erleichterungen und Kompensationsmöglichkeiten.

Die Grünflächenziffer ist gemäss § 257 PBG (harmonisiert) das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Es können nur solche Grünflächen angerechnet werden, welche natürlich belassen bleiben, bzw. bepflanzt werden. Überdies dürfen diese Flächen nicht versiegelt werden und auch nicht als Abstellflächen dienen. Als natürliche Bodenflächen gelten Flächen, die einen natürlichen Bodenaufbau und natürliche Versickerungs­eigenschaften aufweisen. Als bepflanzte Bodenflächen gelten Flächen mit einer hinreichenden Humusschicht, die eine dauerhafte Bepflanzung ermöglicht und die nicht regelmässig austrocknet § 12 ABV.

Somit ist für alle Vorhaben mit umgebungsrelevanten Arbeiten, oder Vorhaben die solche Arbeiten zur Folge haben in einem Umgebungsplan die Einhaltung der Grünflächenziffer zu belegen (betrifft sämtliche Wohnzonen, Zentrumszonen und Arbeitsplatzzonen/Industrie- und Gewerbezonen). Wenn die Grünflächenzifferberechnung nicht auf dem Umgebungsplan dargelegt wird, ist eine separate Berechnung mit Schemaplänen zusätzlich zum Umgebungsplan erforderlich. Im Umgebungsplan ist darzustellen (u.a.):

  • Angaben zu den Oberflächen inkl. Schichtaufbau und Angaben zur Versickerungsfähigkeit
  • Gefälle und Entwässerungsanlagen
  • Bauten und Anlagen wie Treppen, Unterstände, Schöpfe, Mauern, Sichtschutzwände etc.
  • Tiefgaragen, Keller etc. ausserhalb vom oberirdischen Gebäudefussabdruck (gestrichelt)
  • Sichtbermen/Sichtweiten (bei Parkplätzen oder Ausfahrten)

Auslegeordnung

Auslegeordnung
Typ Titel
240819_Werkbuch_Klima_SKW.pdf

Mit freundlicher Genehmigung der Verfasserin (Suter, von Känel, Wild) verweisen wir auf deren Werkbuch "Anpassung an den Klimawandel im Siedlungsgebiet" im Sinne einer Auslegeordnung zu den neuen Gesetzesgrundlagen im Kanton Zürich mit Fokus auf § 238a PBG, um die raumplanerischen Überlegungen darzulegen.

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