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Wohnungen mit Service Brühlgut: Vermietungsstart
Leistungen steht die städtische Spitex zur Verfügung. Menschen mit wenig finanziellen Mitteln haben Vorrang Vermietet werden die Wohnungen mit Service Brühlgut vorrangig an Personen, die auf Ergä
Waldgrab im Ruhewald
von selbst gewachsen sind, passen sie besonders gut auf ihren jeweiligen Standort. Als «Ruhebäume» haben die Förster die stärksten, zukunftsfähigsten Jungbäume ausgewählt und markiert. Die Ruhebäume werden
Instandsetzung Storchenbrücke Untere Briggerstrasse
saniert werden. Die physische Belastung durch den Verkehr und die chemische Belastung durch Tausalz haben dem Fahrbelag zugesetzt. Die Brückenoberfläche und die Niederhaltestangen, welche die Fahrbahn im
Rahmenplan Stadtklima
Die sich häufenden Hitzesommer der vergangenen Jahre haben eindringlich vor Augen geführt, was der Klimawandel auch für Winterthur bedeutet: Städte sind als sogenannte Hitzeinseln besonders betroffen Kaltluftaustausches abkühlen? Wie gross ist der Kaltluftvolumenstrom? Welche Strömungsgeschwindigkeit haben die Flur- und Strukturwinde? Die Klimaanalysekarten erlauben so auch Rückschlüsse auf mögliche st
Rechtsgrundlage
haften, Kirchgemeinden, Kanton und Bund). Art. 4 Duldung Die Grund- und Hauseigentümer/innen haben Strassentafeln auf ihren Grundstücken oder an ihren Gebäuden entschädigungslos zu dulden. Wünsche Schilder dürfen lediglich als Zusatz angebracht werden. Art. 18 Duldung Die Grundeigentümer/innen haben das Anbringen der Hausnummern an ihren Gebäuden und auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden Umadressierungen, die auf Wunsch oder durch ein Projekt der Grundeigentümer/innen ausgelöst werden, haben letztere die daraus entstehenden Beschilderungskosten zu tragen, soweit sie das eigene Grundeigentum
Verordnung über die Strassenbenennung und die Adressierung von Gebäuden
haften, Kirchgemeinden, Kanton und Bund). Art. 4 Duldung Die Grund- und Hauseigentümer/innen haben Strassentafeln auf ihren Grundstücken oder an ihren Gebäuden entschädigungslos zu dulden. Wünsche Schilder dürfen lediglich als Zusatz angebracht werden. Art. 18 Duldung Die Grundeigentümer/innen haben das Anbringen der Hausnummern an ihren Gebäuden und auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden Umadressierungen, die auf Wunsch oder durch ein Projekt der Grundeigentümer/innen ausgelöst werden, haben letztere die daraus entstehenden Beschilderungskosten zu tragen, soweit sie das eigene Grundeigentum
Rechtsgrundlage
haften, Kirchgemeinden, Kanton und Bund). Art. 4 Duldung Die Grund- und Hauseigentümer/innen haben Strassentafeln auf ihren Grundstücken oder an ihren Gebäuden entschädigungslos zu dulden. Wünsche Schilder dürfen lediglich als Zusatz angebracht werden. Art. 18 Duldung Die Grundeigentümer/innen haben das Anbringen der Hausnummern an ihren Gebäuden und auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden Umadressierungen, die auf Wunsch oder durch ein Projekt der Grundeigentümer/innen ausgelöst werden, haben letztere die daraus entstehenden Beschilderungskosten zu tragen, soweit sie das eigene Grundeigentum
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