Kindsanerkennung
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Wieso braucht es eine Kindsanerkennung?
Erst mit der Anerkennung gilt der nicht verheiratete Vater rechtlich als Vater. Diese Rechte und Pflichten erwirbt der Vater mit der Anerkennung:
- Er ist offiziell der Vater des Kindes ab Geburt (auch rückwirkend)
- Er ist unterhaltspflichtig für das Kind
- Das Kind ist ihm gegenüber erbberechtigt (und umgekehrt)
- Vater und Mutter können die gemeinsame elterliche Sorge beantragen
- Vater und Mutter können gemeinsam den Nachnamen des Kindes wählen
Kindsanerkennung einfach erklärt
Bei der Geburt gilt der Ehemann der Mutter automatisch als Vater des Kindes. Sind die Eltern nicht verheiratet, entsteht diese rechtliche Vaterschaft nicht von selbst. Der Vater muss sie durch eine Erklärung auf dem Zivilstandsamt herstellen – das ist die Kindsanerkennung.
Ein Kind kann bereits vor der Geburt anerkannt werden. Wir empfehlen das.
Ein Vaterschaftstest ist für die Anerkennung nicht nötig.
Beachten Sie: Es ist nicht möglich, ein Kind anzuerkennen, wenn das Kind bereits einen rechtlichen Vater hat. Das heisst, wenn die Mutter bereits verheiratet ist oder ein anderer Mann das Kind schon anerkannt oder adoptiert hat.
Schweizerische oder ausländische Staatsangehörigkeit
Der Ablauf ist etwas unterschiedlich, je nachdem ob die Eltern Schweizer:innen sind oder nicht:
- Schweizer Staatsangehörigkeit: Die Anerkennung ist meist unkompliziert, da die nötigen Daten oft schon im Personenstandsregister vorliegen.
- Ausländische Staatsangehörigkeit: Es braucht in der Regel zusätzliche Dokumente aus dem Heimatland, teils mit Übersetzung und Beglaubigung.
Auch beim Bürgerrecht des Kindes macht es einen Unterschied: Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, erhält das Kind mit der Anerkennung automatisch die Schweizer Staatangehörigkeit.
Mit der Anerkennung Namen und elterliche Sorge festlegen
Beim Termin für die Kindsanerkennung können Sie auch gleich den Nachnamen festlegen und die gemeinsame elterliche Sorge erklären.
Namenserklärung
Die Anerkennung allein ändert den Namen des Kindes in der Regel nicht. Wollen die Eltern, dass das Kind den Nachnamen des Vaters trägt, braucht es dafür zusätzlich die «Namenserklärung» (im Link).
Sie können die Erklärung zum Nachnamen des Kindes im selben Termin mit der Kindsanerkennung abgeben.
Gemeinsame elterliche Sorge
Sind die Eltern nicht verheiratet, hat zunächst die Mutter allein die elterliche Sorge. Vater und Mutter können gemeinsam erklären, dass sie die elterliche Sorge teilen wollen – dies ist im selben Termin wie die Kindsanerkennung möglich (mehr unter «Gemeinsame elterliche Sorge erklären»).
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