Gemeinsame elterliche Sorge erklären

Sind Sie nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge zunächst allein der Mutter zu. Möchten Sie diese gemeinsam tragen, können Sie das beim Zivilstandsamt erklären.

Service nutzen

Dieser Service richtet sich an nicht miteinander verheiratete Eltern. Wenn Sie Ihr Kind beim Zivilstandsamt anerkennen, können Sie im gleichen Termin auch die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Sie müssen dazu beide anwesend sein.

Was bedeutet elterliche Sorge? Die elterliche Sorge ist das Recht und die Pflicht, für Ihr minderjähriges Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann – zum Beispiel bei der Schulwahl, religiösen Erziehung, medizinischen Eingriffen oder dem Wohnort des Kindes. Ohne gemeinsame Erklärung liegt die elterliche Sorge automatisch allein bei der Mutter. Der Vater muss dann zwar über wichtige Ereignisse informiert und vor wichtigen Entscheidungen angehört werden, entscheidet aber nicht mit.

Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge sind:

  • Sie sind beide volljährig und handlungsfähig
  • Der gewöhnliche Aufenthaltsort Ihres Kindes nach der Geburt liegt in der Schweiz
  • Sie sind sich einig, gemeinsam die Verantwortung für Ihr Kind zu übernehmen
  • Sie haben sich bereits über Obhut, persönlichen Verkehr bzw. Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für Ihr Kind verständigt

Diese Punkte (abgesehen von Ihrer Volljährigkeit) müssen Sie nicht schriftlich belegen – Sie bestätigen diese einfach mit Ihrer Unterschrift vor Ort.

Wichtig: Die Erklärung auf dem Zivilstandsamt ist nur möglich, wenn sie unmittelbar im Anschluss an die Kindsanerkennung abgeben wird. Sind Sie sich zum Zeitpunkt der Anerkennung noch nicht einig oder möchten Sie sich vorher beraten lassen, können Sie die Erklärung später bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) an Ihrem Wohnsitz abgeben.

Vorgehen

  1. Termin vereinbaren: Vereinbaren Sie den Termin für die «Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge» gemeinsam mit der Kindsanerkennung. Hat der Vater das Kind bereits anerkannt, können Sie die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) erklären.
  2. Ausweise mitbringen: Beide Eltern erscheinen persönlich mit einem gültigen Pass oder einer Identitätskarte. 
  3. Kindsanerkennung durchführen: Der Vater anerkennt das Kind vor der Zivilstandsbeamt:in.
  4. Gemeinsame elterliche Sorge erklären: Sie erklären vor de:r Zivilstandsbeamt:in die gemeinsame elterliche Sorge. Sie bestätigen gemeinsam schriftlich, dass Sie die Verantwortung für Ihr Kind übernehmen wollen und sich über Obhut, Betreuung und Unterhalt einig sind.
  5. Formular unterzeichnen: Je nachdem, ob die Geburt bereits stattgefunden hat, unterschreiben Sie das Formular «Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt» oder «nach der Geburt». Es wird in vierfacher Ausführung erstellt: ein Exemplar bleibt beim Zivilstandsamt, je eines erhalten Sie beide, und ein Exemplar geht an die KESB an Ihrem Wohnsitz.
  6. Weitere Erklärungen gleich miterledigen: Auf der Rückseite der Erklärung können Sie vereinbaren, wem die Erziehungsgutschriften angerechnet werden (siehe unten). Im selben Termin können Sie zusätzlich festlegen, welchen Nachnamen Ihr Kind trägt. 

Erziehungsgutschriften gleich mitregeln

  • Erziehungsgutschriften wirken sich später auf Ihre AHV-Altersrente aus: Sie gleichen Einkommenseinbussen aus, die durch die Betreuung Ihres Kindes entstehen können.

  • Bei der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können Sie direkt festlegen, wem diese angerechnet werden – entweder hälftig oder vollständig einem Elternteil. Massgebend sollte sein, wer voraussichtlich den grösseren Teil der Betreuung übernimmt: Reduziert ein Elternteil sein Arbeitspensum stärker, um das Kind zu betreuen, wird ihm die Gutschrift in der Regel ganz angerechnet; betreuen Sie das Kind ungefähr gleich stark, ist eine hälftige Aufteilung sinnvoll.

  • Sind Sie sich noch nicht einig, vermerken Sie dies auf dem Formular («keine Vereinbarung») und reichen die Vereinbarung innert 3 Monaten bei der KESB nach (siehe Kosten und Fristen).

  • Eine Information der Ausgleichskasse ist zu diesem Zeitpunkt nicht nötig – die Angaben werden erst bei der späteren Rentenanmeldung benötigt. Bewahren Sie das Formular deshalb sorgfältig auf.

Kosten & Fristen

Für die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge, inklusive der Vereinbarung über die Erziehungsgutschriften bezahlen sie am Schalter 30.00 CHF (bar, Kredit-/Debitkarte, Twint). 

Die Erklärung selbst ist an keine Frist gebunden – Sie können sie vor oder nach der Geburt abgeben. Im Zivilstandsamt muss sie aber gemeinsam mit der Kindsanerkennung abgegeben werden.

Zwei Fristen sollten Sie dennoch im Auge behalten:

  • Erziehungsgutschriften: Treffen Sie bei der Erklärung noch keine Vereinbarung, müssen Sie diese innert 3 Monaten bei der KESB am Wohnsitz der Mutter nachreichen. Sonst werden die Erziehungsgutschriften automatisch vollständig der Mutter angerechnet.
  • Namenserklärung: Möchten Sie den Nachnamen Ihres Kindes nicht gleich beim Zivilstandsamt festlegen, sondern erst später bei der KESB, gilt dafür eine Frist von einem Jahr.

Häufige Fragen

Können wir uns beraten lassen, bevor wir die Erklärung abgeben?

Ja, beim Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst (+41 52 266 91 91) Hotline: Montagnachmittag 14.15–16.15 Uhr, Mittwochmorgen 09.30–11.30 Uhr). 
Das Zivilstandsamt selbst bietet keine Rechtsberatung an.

Was, wenn wir uns bei der Anerkennung noch nicht ganz einig sind?

Dann können Sie die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt bei der KESB an Ihrem Wohnsitz abgeben. Bis dahin liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter.

Hat die gemeinsame elterliche Sorge Auswirkungen auf den Namen unseres Kindes?

Nein. Sie können aber im gleichen Termin festlegen, ob Ihr Kind den Nachnamen der Mutter oder des Vaters trägt.

Was passiert, wenn wir uns als Paar später trennen?

An der gemeinsamen elterlichen Sorge ändert sich dadurch nichts. Bei getrenntem Wohnsitz ist eine schriftliche Regelung von Unterhalt und Betreuungsaufteilung sinnvoll und wird empfohlen. Dabei unterstützt Sie der Regionale Rechtsdienst vom Amt für Jugend und Berufsberatung (+41 52 266 91 91). Hotline: Montagnachmittag 14.15–16.15 Uhr, Mittwochmorgen 09.30–11.30 Uhr). 
Das Zivilstandsamt selbst bietet keine Rechtsberatung an.

Was passiert, wenn ein Elternteil stirbt?

Üben Sie die elterliche Sorge gemeinsam aus, steht sie danach dem überlebenden Elternteil allein zu.

Kontakt

Zivilstandsamt

Zivilstandsamt
Pionierstrasse 7
8400 Winterthur

Öffnungszeiten

Schalter:
Montag–Mittwoch10.00–12.00,
13.30–17.00 Uhr
Donnerstag10.00–12.00,
13.30–18.30 Uhr
Von 17.00 - 18.30 Uhr nur mit telefonischer Terminvereinbarung +41 52 267 57 65.
Freitag10.00–16.00 Uhr
 
Telefonie:
Montag–Donnerstag10.00–12.00,
13.30–16.00 Uhr
Freitag10.00–12.00,
13.30–15.00 Uhr
  • Seite erstellt am
  • Inhalt zuletzt aktualisiert am