Kindsanerkennung, so funktioniert's
Service nutzen
Voraussetzungen für eine Kindsanerkennung:
- Sie sind der biologische Vater des Kindes und mit der Kindsmutter nicht verheiratet.
- Es besteht noch kein rechtliches Kindesverhältnis zu einem anderen Mann.
- Das Kind ist nicht adoptiert – adoptierte Kinder können nicht anerkannt werden.
- Die Anerkennung erfolgt vor oder nach der Geburt; im Interesse des Kindes empfehlen wir die Anerkennung vor der Geburt.
Vorgehen
1. Kontakt aufnehmen
Melden Sie sich telefonisch (052 267 57 65) beim Zivilstandsamt. Sind Vater und Mutter Schweizer erhalten Sie direkt einen Termin. Ausländische Staatsangehörige benötigen je nach Staatsangehörigkeit weitere Dokumente.
2. Benötigte Dokumente für den Termin
- Gültiger Ausweis (Identitätskarte oder Pass)
- Wohnsitzbescheinigung
Ausländische Staatsangehörige benötigen je nach Staatsangehörigkeit weitere Dokumente. Melden Sie sich telefonisch bei uns (+41 52 267 57 65). Wir schicken Ihnen danach ein Mail und beschreiben die benötigten Dokumente.
Bitte senden Sie uns diese Dokumente im Original an Zivilstandsamt, Anerkennungen, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur
- Die Dokumente dürfen nicht älter als sechs Monate sein und müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein.
- Bei anderen Sprachen muss eine notariell beglaubigte Übersetzung beigelegt werden. Die Übersetzer:in holt die notarielle Beglaubigung ein. Bei Schwierigkeint setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
- Etwa zwei Wochen nach der Zusendung der Dokumente melden wir uns bei Ihnen, um einen Termin zu vereinbaren.
4. Termin beim Zivilstandsamt
Sie erscheinen persönlich und identifizieren sich mit den mitgebrachten Ausweisen. Sie erklären, dass Sie der Vater des Kindes sind und unterzeichnen die Anerkennungserklärung.
5. Wirkung der Anerkennung
Mit der Anerkennung ist das Kindesverhältnis rechtlich begründet. Bei vorgeburtlicher Anerkennung entsteht das Kindesverhältnis mit der Geburt. Bei einer Mehrlingsgeburt gilt die vorgeburtliche Anerkennung für alle Kinder.
Gut zu wissen: Mit der Kindsanerkennung können Sie gleichzeitig regeln, wie der Nachname des Kindes lautet. Ausserdem können Sie die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Klicken Sie für mehr Informationen auf die Buttons «Namenserklärung, so funktioniert's» und «Gemeinsame elterliche Sorge erklären».
Kosten & Fristen
- Für die Kindesanerkennung erheben wir eine Verwaltungsgebühr von CHF 75.00.
- Die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge (siehe unten) kostet CHF 30.00.
- Für ausländische Staatsangehörige können weitere Kosten entstehen (Aufnahme von Personendaten).
- Die Anerkennung ist zeitlich nicht befristet und jederzeit möglich – vor oder nach der Geburt. Wir empfehlen eine Anerkennung vor der Geburt.
- Achtung: Heiratet die Mutter zwischen Anerkennung und Geburt einen anderen Mann, wird die Anerkennung hinfällig. Der Ehemann der Mutter gilt von Gesetzes wegen als Vater des Kindes.
Häufige Fragen
Kann ich mein Kind auf jedem Zivilstandsamt anerkennen?
Kann ich mein Kind auf jedem Zivilstandsamt anerkennen?
Sind Vater, Mutter und Kind Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, ja. Besitzt eine der beteiligten Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit oder wohnt im Ausland, ist das Zivilstandsamt am Geburtsort, am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes oder am Wohnsitz bzw. Heimatort der Eltern zuständig.
Wirkt sich die Anerkennung auf das Sorgerecht aus?
Wirkt sich die Anerkennung auf das Sorgerecht aus?
Nein, die Anerkennung allein führt nicht automatisch zur gemeinsamen elterlichen Sorge. Sind die Eltern nicht verheiratet, hat die Mutter grundsätzlich die alleinige elterliche Sorge. Gemeinsam können Sie die gemeinsame elterliche Sorge anlässlich der Anerkennung oder später bei der Kindesschutzbehörde erklären.
Welchen Nachnamen erhält mein Kind?
Welchen Nachnamen erhält mein Kind?
Bei einem ersten gemeinsamen Kind ändert die Anerkennung den Namen nicht. Sie können aber gemeinsam eine Namenserklärung abgeben und damit den Nachnamen des Kindes festlegen (siehe «Namenserklärung, so funktioniert's»). Haben Sie bereits ein gemeinsames Kind mit festgelegtem Namen, erhält das neu anerkannte Kind denselben Namen.
Erhält mein Kind das Schweizer Bürgerrecht?
Erhält mein Kind das Schweizer Bürgerrecht?
Das Kind einer Schweizerin ist von Geburt an Schweizer Bürger:in. Kinder einer ausländischen Mutter, die nach dem 31. Dezember 2005 geboren wurden, erhalten mit der Anerkennung durch den Schweizer Vater das Schweizer Bürgerrecht sowie das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Zivilstandsamt
Öffnungszeiten
| Schalter: | |
| Montag–Mittwoch | 10.00–12.00, 13.30–17.00 Uhr |
| Donnerstag | 10.00–12.00, 13.30–18.30 Uhr Von 17.00 - 18.30 Uhr nur mit telefonischer Terminvereinbarung +41 52 267 57 65. |
| Freitag | 10.00–16.00 Uhr |
| Telefonie: | |
| Montag–Donnerstag | 10.00–12.00, 13.30–16.00 Uhr |
| Freitag | 10.00–12.00, 13.30–15.00 Uhr |
- Seite erstellt am
- Inhalt zuletzt aktualisiert am