Namenserklärung, so funktioniert's

Mit einer Namenserklärung können Sie in bestimmten Fällen Ihren Namen oder den Namen Ihres Kindes ändern, ohne ein ordentliches Gesuch um Namensänderung stellen zu müssen. Hier erhalten Sie einen Überblick über Möglichkeiten und Vorgehen.

Service nutzen

Eine Namenserklärung ist in folgenden Fällen möglich:

Unbefristet möglich

  • Sie haben vor dem 1. Januar 2013 durch Heirat Ihren Namen geändert und möchten wieder Ihren Ledignamen tragen (die Ehe muss dazu noch bestehen).
  • Ihre Ehe oder eingetragene Partnerschaft wurde aufgelöst (durch Scheidung, gerichtliche Auflösung, Tod, Verschollenerklärung oder Ungültigerklärung) und Sie möchten wieder Ihren Ledignamen tragen. Der Zeitpunkt der Auflösung spielt dabei keine Rolle.

Befristet möglich

  • Ihr erstes gemeinsames Kind ist noch keine 12 Monate alt und Sie möchten – als miteinander verheiratete oder unverheiratete Eltern – den Ledignamen des anderen Elternteils für das Kind bestimmen.

Ordentliches Gesuch nötig

Erfüllt Ihr Anliegen nicht die oben beschriebenen Kriterien? Dann müssen Sie ein ordentliches Gesuch um Namensänderung beim Gemeindeamt des Kantons Zürich einreichen. Klicken Sie dazu auf untenstehenden Link.

Vorgehen

Zuständig
Sind Sie Schweizer:in und wollen nach der Scheidung, dem Tod oder der Verschollenerklärung xxx wieder Ihren Ledignamen annehmen. Sie können dies bei jedem Zivilstandsamt der Schweiz tun. 

In allen anderen Fällen wenden Sie sich ans Zivilstandsamt Winterthur, wenn Winterthur Ihr Wohnort ist. Ansonsten wenden Sie sich an das Zivilstandsamt Ihres Wohnorts.

Termin vereinbaren
Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin bei unserem Zivilstandsamt (+41 52 267 57 65). Beim Telefongespräch kann auch geklärt werden, ob eine Namenserklärung möglich ist. Wir weisen Sie auch darauf hin, welche Dokumente Sie mitbringen müssen. 

Benötigte Dokumente

  •  gültigen Ausweis (Identitätskarte / Reisepass) 

Je nach Fall 

  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsurteil
  • Todesurkunde
  • Sorgerechtsentscheid 

Bei Erklärungen für Kinder unter Beteiligung beider Elternteile müssen in der Regel beide Elternteile persönlich erscheinen.

Erklärung unterzeichnen
Die Erklärung muss persönlich vor der Zivilstandsbeamt:in abgegeben werden. Die Namenserklärung wird protokolliert und von Ihnen unterzeichnet. Ist das betroffene Kind bereits 12 Jahre alt, muss es der Namensänderung persönlich zustimmen.

Eintragung im Personenstandsregister
Nach Abgabe der Erklärung wird die Namensänderung im Personenstandsregister eingetragen. Wir informieren Sie, sobald die Eintragung erfolgt ist.

Kosten & Fristen

Die Kosten sind je nach Fall unterschiedlich. Wir informieren Sie im Verfahren über den konkreten Betrag.

Häufige Fragen

Kann ich auch meinen Vor- oder Familiennamen ändern?

Ja, das ist möglich.

Falls Sie im Kanton Zürich wohnhaft sind, ist das Gemeindeamt des Kantons Zürich zuständig. Auf der folgenden Website finden Sie die notwendigen Informationen.

Kann ich die Namenserklärung schriftlich einreichen?

Nein. Die Erklärung muss persönlich vor eine:r Zivilstandsbeamt:in abgegeben werden.

Wirkt sich meine Namenserklärung auch auf den Namen meiner Kinder aus?

Nein. Die Wiederannahme des Ledignamens nach Heirat oder Scheidung betrifft nur Sie selbst. Der Name der Kinder kann nur über eine eigene, fristgebundene Namenserklärung oder ein Namensänderungsgesuch angepasst werden.

Wie oft kann ich die Namenserklärung für mein Kind abgeben?

Nur einmal – und nur innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes bzw. seit Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Erklärung gilt danach für alle gemeinsamen Kinder.

Was passiert, wenn mein Kind bereits 12 Jahre alt ist?

Dann muss das Kind der Namensänderung persönlich zustimmen. Diese Zustimmung erfolgt gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten.

Ich lebe im Ausland – kann ich die Erklärung trotzdem abgeben?

Ja, sofern Sie Schweizer Bürger:in sind (und nicht gleichzeitig Bürgerin oder Bürger Ihres Wohnsitzstaates) oder der betroffene Name auf Schweizer Recht beruht. Wenden Sie sich dazu an die zuständige Schweizer Vertretung.

Was, wenn mein Anliegen nicht mit einer Namenserklärung möglich ist?

Dann benötigen Sie ein ordentliches, bewilligungspflichtiges Gesuch um Namensänderung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Im Kanton Zürich ist dies das Gemeindeamt des Kantons Zürich.

Kontakt

Zivilstandsamt

Zivilstandsamt
Pionierstrasse 7
8400 Winterthur

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Donnerstag10.00–12.00,
13.30–18.30 Uhr
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Montag–Donnerstag10.00–12.00,
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