Geburt

Sie erwarten ein Kind? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen, woran Sie rund um die Geburt denken müssen und welche Schritte beim Zivilstandsamt nötig sind.

Geburt melden

Jede Geburt muss dem Zivilstandsamt am Geburtsort innert 3 Tagen gemeldet werden. Dies ist Aufgabe der Fachpersonen im Spital oder Geburtshaus oder der Hebamme (Hausgeburt).

Geburt ohne Fachpersonen: Sind bei Ihrer Geburt keine Fachpersonen anwesend, melden Sie sich bitte umgehend selbst bei uns (+41 52 267 57 65).

Benötigte Dokumente für die Geburt

Verheiratete Eltern
Mindestens ein Elternteil hat das CH Bürgerrecht

Original Familienausweis oder Familienbüchlein, falls vorhanden

Kopie von Pass und Ausländerausweis de:s ausländischen Staatsangehörigen

Schriftenempfangsschein (wenn nicht in Winterthur wohnhaft)

Beide Eltern sind ausländische Staatsangehörige
Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig, um sich über die erforderlichen Dokumente zu informieren (+41 52 267 57 65)
Unverheiratete Eltern (Kind vorgeburtlich anerkannt)
CH Bürger und ausländische Staatsangehörige
Das Original der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge, falls vorhanden
Unverheiratete Mutter oder Eltern (ohne Kindsanerkennung)
Mutter CH-Bürgerin
Keine zusätzlichen Dokumente erforderlich
Mutter ausländische Staatsangehörige
Bitte kontaktieren Sie uns frühzeitig, um sich über die notwendigen Dokumente zu informieren (+41 52 267 57 65)

Vorname des Kindes

Sind die Eltern verheiratet oder haben sie die gemeinsame elterliche Sorge, bestimmen sie den Vornamen gemeinsam. Andernfalls entscheidet die Mutter.

Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei. Nicht erlaubt sind Sachbegriffe, Ziffern, Symbole sowie eine unverhältnismässig hohe Anzahl an Vornamen.

Nachname des Kindes

Überlegen Sie sich schon früh, welchen Nachnamen ihr Kind tragen soll. Mehr dazu erfahren sie unter «Namenserklärung, so funktioniert's».

Bürgerrecht und Staatsangehörigkeit

Besitzt ein Elternteil das Schweizer Bürgerrecht, erhält das Kind dessen Staatsangehörigkeit, Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Sind beide Eltern Schweizer Bürgerinnen oder Bürger, gilt das Bürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Namen das Kind trägt.

Zu ausländischen Staatsangehörigkeiten und zu Doppelbürgerrechten informiert Sie die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Landes.

Sind Sie nicht miteinander verheiratet?

Für unverheiratete Eltern sind meist noch weitere Schritte relevant:

Kindsanerkennung – Der Vater muss sein Kind offiziell anerkennen, damit er auch rechtlich als Vater gilt. Wir empfehlen, dies schon vor der Geburt zu tun. Sie können Ihr Kind aber auch nach der Geburt anerkennen. Mehr dazu unter «Kindsanerkennung, so funktioniert's».

Namenserklärung – Soll das Kind den Nachnamen des Vaters tragen, braucht es dafür eine zusätzliche Erklärung. Diese kann gleichzeitig mit der Kindsanerkennung abgegeben werden. Mehr dazu im Service «Namenserklärung, so funktioniert's».

Gemeinsame elterliche Sorge – Unverheiratete Eltern können ebenfalls im gleichen Termin beim Zivilstandsamt erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam tragen wollen. Mehr dazu im Service «Gemeinsame elterliche Sorge erklären».

Häufige Fragen

Was muss ich als unverheiratetes Elternpaar unternehmen?

Sind die Eltern nicht verheiratet, empfehlen wir schnellstmöglich eine Kindsanerkennung vorzunehmen. Das ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.

Muss ich bei der Geburt meines Kindes einen Geburtschein bestellen?

Nein, eine separate Bestellung des Geburtsscheins ist bei einer Geburt, die uns gemeldet wird, nicht notwendig. Sie erhalten automatisch einen Geburtsschein. 

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