Zwingliplatz: Stadt zieht Entscheid des Statthalteramtes ans Verwaltungsgericht weiter
Die Stadt ist überzeugt, dass das Unterbinden von drei Linksabbiegespuren als Sofortmassnahme den Verkehr am Zwingliplatz verflüssigen und den öffentlichen Verkehr bevorzugen würde. Sie zieht deshalb den Entscheid des Statthalteramtes vom 2. Juni 2022 zur Überprüfung ans Verwaltungsgericht weiter.
Am 21. Mai 2021 (Medienmitteilung) informierte die Stadt über die neue Verkehrsanordnung für den Zwingliplatz. Um den Verkehr möglichst flüssig zu halten, sollten als kurzfristige Sofortmassnahmen die Linksabbiegebeziehungen auf dem Oberen und Unteren Deutweg sowie auf der stadtauswärts führenden Tösstalstrasse aufgehoben werden. Diese Sofortmassnahmen kämen unter anderem insbesondere dem öffentlichen Verkehr zugute.
Gegen die Verkehrsanordnung gingen 74 Rekurse beim Statthalteramt ein. Das Statthalteramt hat mit Verfügung vom 2. Juni 2022 die Rekurse gutgeheissen und die Verkehrsanordnung des Stadtrates aufgehoben.
Die Stadt zieht diesen Entscheid nun ans Verwaltungsgericht weiter. Sie sieht sich zu dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde veranlasst, weil die Vorinstanz mit ihrer Verfügung das rechtliche Gehör, die Gemeindeautonomie und das Willkürverbot verletzt hat. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung eine Verkehrsanordnung aufgehoben, ohne auf die Argumente der Rekursparteien konkret einzugehen. Die Verkehrsanordnung wurde mit der Begründung aufgehoben, es handle sich nicht um eine geeignete Massnahme, obschon sie mit keinem Wort auf die bestehende Situation auf dem Zwingliplatz und die durch die Verkehrsanordnung offensichtlich zu erwartenden Verbesserungen eingeht. Stattdessen stellt sie nur die zwei geprüften Varianten «LSA optimiert» und «Kreisverkehr» aus einem Verkehrsgutachten einander gegenüber und erachtet offensichtlich nur die Variante Kreisverkehr als geeignete Massnahme. Damit verpflichtet sie die Stadt Winterthur implizit zur Projektierung und Ausführung eines millionenteuren und mit starken Immissionen verbundenen Projekts «Kreisverkehr» beziehungsweise zur Sanierung von Strassen, die ihre Lebensdauer1 noch nicht erreicht haben, womit sie ihr Ermessen offensichtlich missbraucht und eine äusserst sinnvolle kurzfristige Massnahme zur Verflüssigung des Verkehrs und Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs willkürlich ausschliesst.