Wohnüberbauung auf dem «Hagmann-Areal» in Seen
Auf dem «Hagmann-Areal» in unmittelbarer Nähe der S-Bahnstation Seen ist eine Wohnüberbauung mit preisgünstigen Mietwohnungen geplant. Aufgrund der sehr guten Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr soll das Areal massvoll verdichtet und autoarmes Wohnen angestrebt werden. Der bestehende Gewerbeteil soll beibehalten werden. Um das Projekt realisieren zu können, muss ein privater Gestaltungsplan festgesetzt werden. Dieser liegt ab heute öffentlich auf.
Das «Hagmann-Areal» liegt in unmittelbarer Nähe der S-Bahnstation Winterthur-Seen. Das Areal ist rund 16 000 Quadratmeter gross. Im Oktober 2011 hat die Familie Hagmann mit sieben Architekturbüros einen Projektwettbewerb durchgeführt. Die Jury hat sich einstimmig für das städtebaulich und architektonisch überzeugende Projekt «Frühling» der Architektengemeinschaft weberbrunner architekten ag / soppelsa architekten entschieden. Das Projekt sieht eine Wohnsiedlung mit guter sozialer Durchmischung und günstigen, nachhaltig gebauten und zu betreibenden rund 120 Wohnungen vor. Aufgrund der sehr guten Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr werden eine massvolle Verdichtung und eine minimale Anzahl an oberirdischen Parkplätzen angestrebt. Damit die Überbauung den Arealbonus für das verdichtete Bauen erhalten kann, muss sie besonders gut gestaltet sein und unter anderem im Minergie-P-Standard oder in einem gleichwertigen Standard gebaut werden.
Das Projekt «Frühling» bildet die Grundlage für den vorliegenden privaten Gestaltungsplan, in welchem zusätzlich die Etappierung der Überbauung, das autoarme Wohnen und die Anrechenbarkeit eines Untergeschosses geregelt werden.
Über den privaten Gestaltungsplan «Hagmann-Areal» wird ab heute das öffentliche Planauflageverfahren gemäss § 7 Planungs- und Baugesetz (PBG) durchgeführt. Während 60 Tagen kann der Gestaltungsplan auf der Kanzlei des Baupolizeiamts und beim Amt für Städtebau eingesehen werden. Der private Gestaltungsplan «Hagmann-Areal» muss letztlich vom Grossen Gemeinderat festgesetzt und von der Baudirektion genehmigt werden.
Gestaltungsplan (§ 83 Planungs- und Baugesetz)
Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden (§ 83 PBG). Mit diesem Instrument lassen sich geeignete ortsbaulich Strukturen und gestalterischen Anforderung an künftige Projekte detaillierter festlegen.
Arealüberbauungen (Art. 64 Bau- und Zonenordnung)
Die zonengemässe Vollgeschosszahl darf um ein Vollgeschoss erhöht werden. Beträgt die Arealfläche in drei- und viergeschossigen Zonen mindestens 8 000 m2, darf die zonengemässe Vollgeschosszahl um zwei Vollgeschosse erhöht werden.
Typ | Titel | Grösse |
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