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Volksinitiative «Freie Fahrt für den Bus / Kein flächendeckendes Tempo 30» soll ungültig erklärt werden

08.12.2022
Der Stadtrat beantragt dem Stadtparlament, die Volksinitiative «Freie Fahrt für den Bus / Kein flächendeckendes Tempo 30» für ungültig zu erklären. Die Überprüfung der Initiative durch den Stadtrat hat ergeben, dass diese gegen übergeordnetes Recht verstösst und die Voraussetzung eines zulässigen Gegenstands nicht erfüllt.

Der Stadtrat beantragt dem Stadtparlament, die Volksinitiative «Freie Fahrt für den Bus / Kein flächendeckendes Tempo 30» für ungültig zu erklären. Die Überprüfung der Initiative durch den Stadtrat hat ergeben, dass diese gegen übergeordnetes Recht verstösst und die Voraussetzung eines zulässigen Gegenstands nicht erfüllt.

Am 8. Juni 2022 reichte das Initiativkomitee die kommunale Volksinitiative «Freie Fahrt für den Bus / Kein flächendeckendes Tempo 30» ein. Die Initiative verlangt die Festlegung und Signalisierung einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens Tempo 50 auf Staats- und Kommunalstrassen in der Stadt Winterthur, auf denen Ortsbusse und / oder regionale Kurse des öffentlichen Verkehrs im Linienverkehr fahrplanmässig verkehren. Der Stadtrat entschied mit Beschluss vom 13. Juli 2022, dass die Volksinitiative zustande gekommen sei.

Der Stadtrat hat daraufhin die Initiative geprüft. In einer Parlamentsgemeinde wie Winterthur ist eine Volksinitiative gültig, wenn sie einen Gegenstand hat, der dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht. Das Begehren muss zudem die Einheit der Materie wahren, darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen und darf nicht offensichtlich undurchführbar sein. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Volksinitiative für ungültig zu erklären.

Wesentliche Gründe für die Ungültigerklärung

Die Überprüfung der Volksinitiative durch den Stadtrat hat ergeben, dass diese die Voraussetzungen in verschiedener Hinsicht nicht erfüllt:

  • Das Initiativbegehren würde die bundesrechtlichen Vorgaben zur Einzelfallprüfung bei Verkehrsanpassungen und die Bestimmungen zum Vorgehen bei Lärmsanierungen verletzen. Eine Einzelfallprüfung und die Verminderung der Lärmimmissionen durch Herabsetzung des Tempos wären nicht mehr möglich. Die Initiative verstösst deshalb auch gegen bundesrechtliche Bestimmungen.
  • Ein Gemeindeerlass des Stadtparlaments mit dem vorliegenden Initiativtext würde in die vom kantonalen Recht festgelegte Kompetenz des Stadtrats eingreifen und somit gegen übergeordnetes Recht verstossen.

Da die Initiative gegen Bundesrecht verstösst und in die vom kantonalen Recht festgelegte Kompetenz des Stadtrates eingreift, beantragt der Stadtrat dem Parlament, die kommunale Volksinitiative als ungültig zu erklären.

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