Vier Rekurse in der Planungszone Neuhegi-Grüze
Der Grosse Gemeinderat hat das Gesamtpaket Planungszone-Neuhegi Grüze im Februar 2014 festgesetzt. Gegen den Gestaltungsplan Umfeld Grüze, gegen eine Nutzungsplanänderung sowie gegen einzelne Baulinien wurden vier Rekurse erhoben. Die Akten werden nun dem Kanton zur Genehmigung eingereicht. Rekursbelastete Teile werden von der Genehmigung ausgenommen. Damit können die unbestrittenen Teile des Gesamtpaketes in Kraft gesetzt werden, sobald die Genehmigung des Kantons vorliegt.
Der Grosse Gemeinderat hat am 24. Februar 2014 die neuen baurechtlichen Regeln in der Planungszone Neuhegi-Grüze festgesetzt - bestehend aus Richtplanänderungen, Zonenplanänderungen, einem neuen Ergänzungsplan zur Bau- und Zonenordnung, den Gestaltungsplänen im Umfeld des Bahnhofs Hegi und des Bahnhofs Grüze sowie zahlreichen Baulinien.
Eine Grundeigentümerin hat beim Baurekursgericht Rekurs gegen einzelne Bestimmungen zum Gestaltungsplan Umfeld Grüze erhoben, und eine Grundeigentümerin rekurriert gegen die Nutzungseinschränkungen in der Industriezone. Zwei weitere Grundeigentümerinnen haben Rekurse gegen Baulinien eingereicht.
Die laufenden Rechtsmittelverfahren bedeuten, dass der Gestaltungsplan Umfeld Grüze, der Ergänzungsplan Nutzung für die Industriezone und die beiden angefochtenen Baulinien vorläufig nicht in Kraft gesetzt werden können. Sie bedeuten jedoch nicht, dass gemäss den bestehenden («alten») Regeln gebaut werden darf. Solange die Rechtsmittelverfahren dauern, können Bauvorhaben, die dem durch den Grossen Gemeinderat festgelegten zukünftigen Recht widersprechen würden, nicht bewilligt werden. Deshalb kann die Frist für die Planungszone Mitte Juli 2014 trotz der Rekurse auslaufen. Sie muss nicht verlängert werden.
Die Akten des Gesamtpakets werden nun dem Kanton zur Genehmigung eingereicht. Der Kanton wird die mit Rekursen belasteten Teile von der Genehmigung ausnehmen. Parallel zu den laufenden vier Rechtsmittelverfahren sucht die Stadt das Gespräch mit den Rekurrentinnen, um möglichst einvernehmliche Lösungen zu finden.
Unabhängig von den Rekursen, kann im Umfeld der Bahnstationen Grüze und Hegi gemäss den Bestimmungen in den beiden Gestaltungsplänen erst dann gebaut werden, wenn mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ein zweiter, definitiver Landumlegungs- und Erschliessungsvertrag abgeschlossen worden ist.