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Teilrevisionspaket zur Nutzungsplanung

11.07.2014
Aufgrund verschiedener Änderungsbegehren zur Nutzungsplanung legt der Stadtrat ein neues Teilrevisionspaket öffentlich auf. Neben verschiedenen Umzonungsgesuchen enthält das vorliegende Revisionspaket auch neue Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht und Änderungen der Bau- und Zonenordnung (BZO).

Aufgrund verschiedener Änderungsbegehren zur Nutzungsplanung legt der Stadtrat ein neues Teilrevisionspaket öffentlich auf. Neben verschiedenen Umzonungsgesuchen enthält das vorliegende Revisionspaket auch neue Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht und Änderungen der Bau- und Zonenordnung (BZO). Diese umfassen eine neue Regelung für stark verkehrserzeugende Nutzungen (SVN) sowie geänderte Materialisierungsvorschriften für Fenster in Kernzonen. Neu wird auch die Zweckumschreibung für Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht in der BZO verankert.

Die letzte grössere Teilrevision der Nutzungsplanung wurde im Jahr 2009 durchgeführt. Das vorliegende Teilrevisionspaket enthält die seither neu eingegangenen und vom Amt für Städtebau gesammelten Änderungsbegehren.

Neue, stark verkehrserzeugende Nutzungen (SVN) sollen nur noch an Lagen mit sehr guter Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr möglich sein. SVN umfassen Verkaufs-, Gastronomie- oder Freizeitnutzungen mit sehr hohem Verkehrsaufkommen. In einer neuen Bestimmung in der Bau- und Zonenordnung wird neben der Definition von SVN die Zulässigkeit von SVN geregelt. SVN sind nur in den im neuen Ergänzungsplan «Stark Verkehrserzeugende Nutzungen» bezeichneten Eignungsgebieten zulässig. Dazu zählen die vier nahe der Autobahnanschlüssen liegenden Gebiete Steig, Auwiesen-Ost, Auwiesen-West und Rosenberg. Ausserhalb der Eignungsgebiete sind neue SVN nur mit einem Gestaltungsplan, der die gute städtebauliche und verkehrliche Einbindung sichert, zulässig. Die neue Regelung kommt bei Neubauten oder bei massgeblichen Erweiterungen oder Nutzungsänderungen zur Anwendung. Bestehende Einkaufszentren und Fachmärkte bleiben aufgrund einer Übergangsregelung zonenkonform.

Für Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht wird neu der Zweck der Gestaltungsplanpflicht in der BZO umschrieben. Bisher war diese Zweckumschreibung nur in den Planungsberichten zur Festsetzung der jeweiligen Gestaltungsplanpflichten enthalten. Mit der neuen Regelung werden die im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen an die zu erarbeitenden Gestaltungspläne verbindlich festgelegt.

In einer erheblich erklärten Motion verlangt der Grosse Gemeinderat die Bauordnung dahingehend anzupassen, dass Alufensterläden sowie Alufenster, Holzmetallfenster und Kunststofffenster im Rahmend der kantonalen Vorschriften grundsätzlich in allen Bauzonen zulässig sind. Mit einer entsprechenden Ergänzung der Materialisierungsvorschriften in der BZO wird diesem Anliegen Rechnung getragen.

Das im Jahr 2011 fertiggestellte Leitbild «Stadtraum Zürcherstrasse» definiert die Ziele für die Aufwertung des Stadtraums Zürcherstrasse. Dabei geht es auch um die sorgfältige Entwicklung der angrenzenden urbanen Räume mit aktiven Gewerbebetrieben, vielfältigen Erdgeschossnutzungen und hochwertigen Freiräumen. Für die drei Areale «Burger King», «Stadtwerk», «Migrol/Mc Donalds» wird deshalb neu eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt.

Das vorliegende Revisionspaket berücksichtigt auch verschiedene Umzonungsgesuche von Privaten und der öffentlichen Hand sowie die Anpassung einer Waldabstandslinie in der Steig. Die grösste Änderung umfasst die Aufhebung der Reservezone in Gotzenwil, die teilweise der Landwirtschaftszone und im Kernbereich der kantonalen Freihaltezone zugewiesen wird. Damit wird dem revidierten kantonalen Richtplan entsprochen, der das Gebiet neu als kantonales Freihaltegebiet mit der Funktion der Siedlungstrennung, der Erhaltung des Landschaftsbildes und der ökologischen und erholungsbezogenen Vernetzung festgesetzt hat. Die landwirtschaftliche Nutzung ist auch innerhalb der Freihaltezone wie bis anhin gewährleistet.

Die Planungsunterlagen zur Teilrevision der Nutzungsplanung werden heute öffentlich aufgelegt. Aufgrund des komplexeren Inhaltes und da die öffentliche Auflage in die Sommerferien fällt wird die Auflagefrist auf 90 Tage erstreckt. Bis am 8. Oktober 2014 können dem Amt für Städtebau Einwendungen eingereicht werden.

Sämtliche Unterlagen für die öffentliche Auflage sind im Internet einsehbar.

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