Teilrevision der Bau- und Zonenordnung: Mehrwertausgleich
Die Stadt Winterthur führt eine kleine Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) durch. Damit wird der Mehrwertausgleich grundeigentümerverbindlich und im Einklang mit dem neuen Mehrwertausgleichsgesetz, das 2021 in Kraft tritt, geregelt.
Das 2014 in Kraft getretene neue Raumplanungsgesetz (RPG) verlangt von den Kantonen, dass sie erhebliche planungsbedingte Vor- und Nachteile, die zum Beispiel durch Einzonungen entstehen, ausgleichen. Der Kantonsrat hat deshalb im Oktober 2019 das Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) beschlossen. Die Vernehmlassungsfrist zur zugehörigen Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) ist Ende Januar 2020 abgelaufen. Beide Vorlagen – Gesetz und Verordnung – sollen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Ab 1. Januar 2021 können die Gemeinden gestützt auf MAG und MAV den kommunalen Mehrwertausgleich einführen, indem eine entsprechende Regelung in der BZO verankert wird. Bisher pflegte die Stadt Winterthur die Praxis, mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einen Mehrwertausgleich mittels Verträge zu vereinbaren – beispielsweise, wenn im Rahmen von Sondernutzungsplanungen ein Mehrwert für die Grundeigentümerschaft entstand. Der Ausgleich erfolgte in der Regel über Projekte im näheren Umfeld der jeweiligen Planungen (beispielsweise Lokstadt, Umfeld Hegi und Umfeld Grüze). Neben der Bevölkerung profitierten damit auch die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer, da das Umfeld der eigenen Projekte dadurch attraktiver wurde.
Ab Inkrafttreten des MAG (1. Januar 2021) ist ein solcher Ausgleich mittels Verträge nicht mehr möglich. Die Erhebung eines Mehrwertausgleichs – auch im Rahmen von städtebaulichen Verträgen – benötigt zwingend eine Grundlage in der BZO.
Die Stadt Winterthur ist an einer schnellen Regelung interessiert. Die vorliegende Teilrevision der BZO stellt sicher, dass die Grundlage für die Erhebung eines Mehrwertausgleichs möglichst rasch vorliegt. Die separate Teilrevision hat den Vorteil, dass eine beschleunigte Vorprüfung und die Genehmigung durch den Kanton durchgeführt werden können.
Sämtliche Unterlagen für die öffentlichen Auflagen sind hier einsehbar.