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Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO)

22.01.2015
Mit der Teilrevision der BZO werden die Berechnungsweise der Baumassenziffer bei Balkonen und die Materialisierungsvorschriften für Fenster in Kernzonen neu geregelt. Zudem bleiben Sexbetriebe in reinen Wohnzonen verboten (Verdeutlichung der bisherigen Praxis durch einen Zusatz in der BZO). Der Stadtrat unterbreitet diese neuen Regelungen zusammen mit drei Umzonungen von untergeordneter Bedeutung nun dem Grossen Gemeinderat.

Mit der Teilrevision der BZO werden die Berechnungsweise der Baumassenziffer bei Balkonen und die Materialisierungsvorschriften für Fenster in Kernzonen neu geregelt. Zudem bleiben Sexbetriebe in reinen Wohnzonen verboten (Verdeutlichung der bisherigen Praxis durch einen Zusatz in der BZO). Der Stadtrat unterbreitet diese neuen Regelungen zusammen mit drei Umzonungen von untergeordneter Bedeutung nun dem Grossen Gemeinderat.

Balkone bis zu einer Fläche von 10 Prozent der zugehörigen Geschossfläche sind nicht an die Baumasse anzurechnen. Übersteigt der Balkon die im Gesetz vorgesehene Grösse, wird die Mehrkubatur auf die Baumasse angerechnet. Im Rahmen der öffentlichen Auflage hat die Sektion Winterthur des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbands (SIA) die vorgesehene Regelung begrüsst. Eine Differenzierung zwischen Loggias oder Laubengängen und Balkonen in Bezug auf die Baumassenziffer beurteilt der Stadtrat als sinnvoll, weil Loggias und Laubengänge in Bezug auf die Raumbildung eine andere Qualität haben als Balkone.

In einer erheblich erklärten Motion verlangt der Grosse Gemeinderat, die Bauordnung dahingehend anzupassen, dass Alufenster, Holzmetallfenster und Kunststofffenster im Rahmen der kantonalen Vorschriften grundsätzlich in allen Bauzonen zulässig sind. Mit einer entsprechenden Ergänzung der Materialisierungsvorschriften in der BZO wird diesem Anliegen Rechnung getragen. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gab es keine Einwendungen dazu.

Des Weiteren bleiben Betriebe des Sexgewerbes in reinen Wohnzonen verboten. Ferner werden in Mehrfamilienhäusern mit «gemischter» Nutzung (Wohnungen und neue Sexbetriebe im gleichen Haus) getrennte Eingänge und Treppenhäuser verlangt. Zwei Quartiervereine begrüssten im Rahmen der öffentlichen Auflage das Verbot von Sexgewerbe in reinen Wohnzonen. Das kantonale Amt für Raumentwicklung hält unmissverständlich fest, dass mässig störende Betriebe des Sexgewerbes als zonenkonform zu erachten sind, wenn in gemischten Wohnzonen Vorgaben eines Mindestwohnanteils fehlen, welche den Wohnnutzungen einen Vorrang einräumen.

Das vom 11. Juli bis 8. Oktober 2014 öffentlich aufgelegte Revisionspaket 2014 beinhaltet noch weitere Themen. Der Kanton verlangte im Rahmen der Vorprüfung aber verschiedene Änderungen, und es gab zu verschiedenen Themen Einwendungen, die noch nicht abschliessend behandelt werden konnten. Aufgrund der vorgegebenen Umsetzungsfrist für die Motion zu den Materialisierungsvorschriften wurde das Revisionspaket nun aufgeteilt. Sobald die Überarbeitung der restlichen Inhalte abgeschlossen ist, wird der Stadtrat dem Grossen Gemeinderat einen weiteren Antrag stellen.

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