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Taxordnung Alterszentren: Verwaltungsgericht hebt geplante Änderungen auf

04.06.2015
Die neue Leistungs- und Taxordnung der Alterszentren, die eine Entlastung bei den höchsten Betreuungstaxen und eine Erhöhung in den tiefsten Stufen vorgesehen hat, ist vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Es gelten weiterhin die aktuellen Tarife.

Die neue Leistungs- und Taxordnung der Alterszentren, die eine Entlastung bei den höchsten Betreuungstaxen und eine Erhöhung in den tiefsten Stufen vorgesehen hat, ist vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Es gelten weiterhin die aktuellen Tarife. Für die Bewohnerinnen und Bewohner ändert sich bis auf weiteres nichts.

Per Januar 2014 hätte eine neue Leistungs- und Taxordnung für die Alterszentren der Stadt Winterthur in Kraft treten sollen. Geplant war, einerseits das vom Kanton vorgeschriebene 12-stufige Modell für die Erfassung des Pflegebedarfs (BESA-Modell) bei der Festsetzung der Betreuungstaxe zu berücksichtigen. Anderseits war eine Senkung der höchsten Betreuungstaxen vorgesehen, dies in Übereinstimmung mit dem Preisüberwacher. Gegen die gleichzeitige Erhöhung der beiden tiefsten Betreuungstaxen haben zahlreiche Personen rekurriert. In erster Instanz hat der Bezirksrat die Position der Stadt Winterthur gestützt.

Verwaltungsgericht stützt Beschwerde

In zweiter Instanz hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nun festgehalten, dass sich die geplanten neuen Betreuungstaxen im kantonalen Durchschnitt bewegen. Auch dass die Bandbreite der Betreuungstaxen verringert werden soll, wird im Grundsatz nicht beanstandet. Mit den Erträgen aus den Betreuungstaxen dürfen keine Gewinne erwirtschaftet werden (Kostendeckungsprinzip). Bei der Berechnung der Taxen, so hält das Gericht fest, müsse die mutmassliche zukünftige Ertragsentwicklung berücksichtigt werden, zum Beispiel Veränderungen der Bettenzahl oder die Auswirkung von Sparmassnahmen bei den Personalkosten. Die beabsichtigten Betreuungstaxen würden demnach das Kostendeckungsprinzip verletzen. Die per Januar 2014 vorgesehene neue Leistungs- und Taxordnung wird daher nicht in Kraft treten. Es gelten weiterhin die Bestimmungen von 2008 (mit Nachträgen bis März 2012).

Nach wie vor Handlungsbedarf

Der Stadtrat nimmt das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis und wird es nicht an das Bundesgericht weiterziehen. Der Stadtrat ortet nach wie vor Handlungsbedarf in einigen Bereichen der Taxordnung, den es in nächster Zeit vertieft zu analysieren gilt:

  • Überprüfung der Taxen für Hotellerie (Grundleistungen) und Betreuung bezüglich Kostendeckung
  • Abbildung des 12-stufigen BESA-Systems in der Taxordnung
  • Überprüfung der Bandbreite und Abstufungen bei den vier Kategorien der Betreuungstaxen

Für eine allfällige neue Überarbeitung der Leistungs- und Taxordnung hat der Gerichtsentscheid nun einige Rahmenbedingungen geklärt.

Leistungs- und Taxordnung vom 22. Oktober 2008 mit Nachträgen bis März 2012

Drei verschiedene Taxen in den Alterszentren
Drei verschiedene Taxen in den Alterszentren
Die Pflegekosten nach KVG: Die Pflegekosten werden durch die Bewohnenden, die Krankenkasse und die Gemeinde finanziert. Sie sind abhängig vom Pflegebedarf. Der Pflegebedarf wird mit dem BESA- System (Bewohner/innen Einstufungs- und Abrechnungssystem für Alters- und Pflegeheime) erhoben. Die Eigenbeteiligung der Bewohnenden beträgt maximal 21.60 Franken pro Tag. Die Pflegekosten waren nicht Teil des Verfahrens.
Die Betreuungstaxe: Sie umfasst nicht KVG-pflichtige Betreuungsleistungen wie zum Beispiel Einführung und Unterstützung im Heimalltag, Tagesstruktur, 24-Stunden-Präsenz, Angebote der Freizeitgestaltung, Aktivierung und Betreuung. Die Betreuungstaxe wird den Bewohnenden vollumfänglich verrechnet, sie ist kostendeckend zu erheben. Die Alterszentren der Stadt Winterthur berechnen die Betreuungstaxen abgestuft in vier Kategorien, abhängig vom jeweiligen Pflegebedarf. Die geplante Anpassung der Betreuungstaxen war Gegenstand des nun entschiedenen Beschwerdeverfahrens.
Die Hotellerie- oder Grundtaxe: Sie umfasst Wohn- und Wohnnebenkosten, Verpflegung, Wäsche und Reinigung. Die Grundtaxe wird nach Zimmerkategorie bestimmt und den Bewohnenden vollumfänglich verrechnet, sie soll kostendeckend sein. Die Grundtaxe war nicht Gegenstand des Verfahrens.

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