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Stadtrat befürchtet erhebliche Einbussen bei Grundstückgewinnsteuern

01.06.2017
Die kantonsrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat die Einführung der in-nerkantonalen Verrechnungen von Geschäftsverlusten bei den Grundstückgewinnsteuern beschlossen. Der Stadtrat bedauert dies und befürchtet erhebliche Einbussen bei den Grundstückgewinnsteuern.

Die kantonsrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat die Einführung der innerkantonalen Verrechnungen von Geschäftsverlusten bei den Grundstückgewinnsteuern beschlossen. Der Stadtrat bedauert dies und befürchtet erhebliche Einbussen bei den Grundstückgewinnsteuern.

Künftig sollen Grundstückgewinnsteuern auf dem Verkauf von Liegenschaften im Geschäftsvermögen mit Geschäftsverlusten im Kanton Zürich verrechnet werden können. Der Stadtrat hat sich bereits in der Vernehmlassung gegen die Vorlage ausgesprochen. Er erachtet es als stossend, dass dadurch zum einen ein Ungleichgewicht zwischen der Besteuerung von Grundstückgewinnen von juristischen Personen gegenüber der überwiegenden Mehrheit der natürlichen Personen geschaffen wird. Zum andern wird die Gesetzesänderung je nach Geschäftsgang und Grundstückgewinnen der Unternehmen in der Regel zu jährlichen Steuerausfällen zwischen einigen 100 000 Franken und einem wesentlichen Millionenbetrag  führen.

Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer kommt vollumfänglich den Gemeinden zugute. Der Kanton erleidet somit durch die Gesetzesänderung keine Einbussen. Der Regierungsrat hat die Steuerausfälle für die Jahre 2008 bis 2012 simuliert und kommt dabei zum Schluss, dass diese für die Gemeinden «verkraftbar» seien. Dabei berücksichtig er jedoch nicht, dass die Gesetzesänderung dazu führen wird, dass vermehrt Liegenschaften vom Privat- ins Geschäftsvermögen überführt werden. Die Auswirkungen werden zudem in wirtschaftlich schwierigen Zeiten weit höher sein.

Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass die bisherige Regelung einen Standortnachteil für den Kanton Zürich darstellt. Aufgrund seiner Argumentation, dass die Gesetzesänderung nur zu geringen Ausfällen führen wird, würde  sich jedoch als logische Schlussfolgerung ergeben, dass die Unternehmungen somit auch nur in einem geringen Ausmass davon profitierten und dadurch letztlich kein signifikanter positiver Effekt auf die Standortattraktivität erzielt werden kann.

Der Stadtrat ist der Überzeugung, dass es in der heutigen finanziellen Situation nicht angemessen ist, weitere Steuerausfälle zu generieren. Er wertet zudem den geltend gemachten Standortvorteil des Kantons Zürich durch die Gesetzesänderung als zu marginal, um dadurch die Steuerausfälle auf kommunaler Ebene zu rechtfertigen.

Die Gesetzesvorlage muss nun noch durch den Kantonsrat verabschiedet werden. Falls sie gutgeheissen und kein Referendum dagegen ergriffen wird, setzt sich der Stadtrat beim Regierungsrat dafür ein, dass diese frühestens per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt wird. So könnte der bereits laufende Budgetprozess für das kommende Jahr ordentlich fortgesetzt werden.

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