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Stadtrat bedankt sich bei Kantonsrat für rasche Gesetzesänderung

18.03.2019
Der Kantonsrat hat die mit dem neuen Gemeindegesetz eingeführte Pflicht zur Abgrenzung des Ressourcenausgleichs aufgehoben. Diese Regelung hat bei Winterthur und anderen Nehmergemeinden zu starken Verzerrung des Budgets 2019 geführt, was heftige Kritik hervorgerufen hatte. Die Gesetzesänderung soll bereits per 1. April 2019 in Kraft gesetzt werden.

Der Kantonsrat hat die mit dem neuen Gemeindegesetz eingeführte Pflicht zur Abgrenzung des Ressourcenausgleichs aufgehoben. Diese Regelung hat bei Winterthur und anderen Nehmergemeinden zu starken Verzerrung des Budgets 2019 geführt, was heftige Kritik hervorgerufen hatte. Die Gesetzesänderung soll bereits per 1. April 2019 in Kraft gesetzt werden.

Der Kantonsrat hat § 119 des Gemeindegesetzes (GG) dahingehend geändert, dass die Gemeinden nicht mehr verpflichtet sind, den Ressourcenausgleich zeitlich abzugrenzen. Die Gesetzesänderung wurde als dringlich erklärt und tritt unter Vorbehalt eines Referendums bereits per 1. April 2019 in Kraft. Der Stadtrat ist über diese Gesetzesänderung hoch erfreut und dankt dem Regierungsrat und dem Kantonsrat für die äusserst beförderliche Behandlung des Geschäfts.

Die mit dem neuen Gemeindegesetz per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzte Bestimmung, welche die Gemeinden dazu verpflichtet hatte, den Ressourcenausgleich zeitlich abzugrenzen, hatte im Rahmen der Budgetierung 2019 für Umsetzungsschwierigkeiten bis zur Verweigerung einzelner Gemeinden, besagte Bestimmung anzuwenden, gesorgt. Im Budget 2019 der Stadt Winterthur führte die neue Abgrenzungsregel zu einem Aufwandüberschuss von über 42 Millionen Franken; ohne diese Bestimmung hätte ein Gewinn von 13 Millionen Franken resultiert. Die Ergebnisse wurden durch die neue Abgrenzungsregel unverständlich und kaum kommunizierbar. Aus diesem Grund wurde die am 1. Oktober 2018 eingereichte parlamentarische Initiative im Kantonsrat und der zuständigen Kommission für Staat und Gemeinden im Eilzugstempo beraten und verabschiedet. Die Inkraftsetzung per 1. April 2019 hat den Vorteil, dass die Anpassungen mit dem Bilanzanpassungsbericht 2019 erfolgsneutral vollzogen werden können und das Budget 2020 sowie die Jahresrechnung 2019 bereits den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

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