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Schulpflege Winterthur erweitert Handyregelung an Schulen auf digitale Geräte

22.06.2026
Die bestehende Regelung zur Nutzung von Handys an den Schulen gilt ab dem neuen Schuljahr auch für andere Smart-Geräte. Das hat die Schulpflege der Stadt Winterthur beschlossen. Damit dürfen private digitale Geräte – darunter auch Smartwatches – während der Schulzeit auf dem gesamten Schulareal nicht genutzt werden. Die angepasste Regelung kommt einem geschützten und ungestörten Schulalltag zugute.

Die bestehende Regelung zur Nutzung von Handys an den Schulen gilt ab dem neuen Schuljahr auch für andere Smart-Geräte. Das hat die Schulpflege der Stadt Winterthur beschlossen. Damit dürfen private digitale Geräte – darunter auch Smartwatches – während der Schulzeit auf dem gesamten Schulareal nicht genutzt werden. Die angepasste Regelung kommt einem geschützten und ungestörten Schulalltag zugute.

Die Regelung zur Nutzung von Handys an den Schulen gilt ab dem Schuljahr 2026/27 auch für andere private elektronische Geräte, die Daten übertragen, beispielsweise für Smartwatches. Die Erweiterung der Regelung hat die Schulpflege Winterthur an ihrer Sitzung vom 02. Juni 2026 beschlossen. Mit diesem Entscheid trägt die Schulpflege der zunehmenden Verbreitung und den Funktionen aktueller Geräte Rechnung. Insbesondere Geräte mit Aufnahme- und Kommunikationsfunktionen sind ein Risiko für den Datenschutz und für einen ungestörten Unterricht.

Eine Umfrage bei den Schulen der Stadt Winterthur hatte gezeigt, dass die Regelung zur Handynutzung mehrheitlich gut funktioniert und sich in der Praxis bewährt hat. Gleichzeitig wurde deutlich, dass neue Gerätetypen ähnliche Herausforderungen mit sich bringen wie Handys. Darauf reagiert die Schulpflege nun mit ihrem Beschluss, die Regelung zu erweitern.

Die angepasste Regelung entspricht der bisherigen Handhabung von Handys an den Schulen: Private digitale Geräte müssen während der Schulzeit auf dem gesamten Schulareal ausgeschaltet und nicht sichtbar verstaut sein. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Bewilligung durch die Lehrpersonen oder die Schulleitung und ausschliesslich für schulische Zwecke möglich.

Wie sie die erweiterte Regelung umsetzen, legen die einzelnen Schulen im Rahmen ihrer Schulhausordnung oder ihres Betriebsreglements fest. Damit haben die Schulen weiterhin Handlungsspielraum für alters- und situationsgerechte Lösungen.

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