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Revision des Energieplans für die Wärmeversorgung

30.06.2022
Der heute rechtskräftige Energieplan stammt aus dem Jahr 2011. Mit der durch den Stadtrat beschlossenen Umsetzungsplanung des Energie- und Klimakonzepts 2050 und dem neuen, durch das Volk vorgegebene Klimaziel netto null Tonnen CO2 bis 2040 muss der Energieplan zwingend aktualisiert werden. Der Stadtrat beantragt dem Stadtparlament die Genehmigung des neuen Energieplans.

Der heute rechtskräftige Energieplan stammt aus dem Jahr 2011. Mit der durch den Stadtrat beschlossenen Umsetzungsplanung des Energie- und Klimakonzepts 2050 und dem neuen, durch das Volk vorgegebene Klimaziel netto null Tonnen CO2 bis 2040 muss der Energieplan zwingend aktualisiert werden. Der Stadtrat beantragt dem Stadtparlament die Genehmigung des neuen Energieplans.

Der Stadtrat hat im Februar 2021 die Umsetzungsplanung zur Weiterführung des Energie- und Klimakonzepts 2050 (EKK 2050) beschlossen. Das Volk hat sich im November 2021 anlässlich der entsprechenden Abstimmung für die Variante «Klimaziel netto null Tonnen CO2 2040 mit dem Zwischenziel von 1,0 Tonnen bis 2033» ausgesprochen. Damit diese energie- beziehungsweise klimapolitischen Ziele erreicht werden können, ist es unabdingbar, den Energieplan für die Wärmeversorgung, der aus dem Jahr 2011 stammt, zu aktualisieren.

Ein neuer, zeitgemässer Energieplan ist ein wichtiges Planungsinstrument für Bauwillige, Wärmebezügerinnen und -bezüger sowie Netzbetreiberinnen und -betreiber (Gas, Fernwärme, Wärmeverbunde). Ausserdem wurde im Juni 2020 die Revision des kantonalen Energiegesetzes von der Stimmbevölkerung angenommen. Per September 2022 werden die sogenannten Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich («Muken») im Kanton Zürich in Kraft treten. Das bedeutet im Wesentlichen: Bei einem Heizungsersatz dürfen Öl- und Gasheizungen nicht mehr durch ein fossiles Heizsystem ersetzt werden. Vielmehr müssen sie durch eine umweltfreundliche Heizlösung substituiert werden.

Durch die Gebietsfestlegungen im neuen Energieplan können die Planungen optimiert und infolgedessen die Kosten – beispielsweise für neue Wärmeverbunde – reduziert werden. Überdies wird gebietsweise definiert, wie lange Erd-/Biogas als Energieträger für die Wärmeerzeugung noch zur Verfügung stehen wird. Dies wiederum ermöglicht die Planung eines allfällig notwendigen Heizungsersatzes für die Kundschaft von Stadtwerk Winterthur.

Wirtschaftlicher Betrieb bedingt hohe Anschlussdichte

Sowohl das Fernwärmenetz als auch Quartierwärmeverbunde (z. B. mit Holzschnitzelheizzentrale) sind kostenintensiv in Aufbau, Betrieb und Unterhalt. Sie können nur wirtschaftlich betrieben werden, wenn eine hohe Dichte an Abnehmerinnen und Abnehmern vorhanden ist. Gestützt auf das Planungs- und Baugesetz können Anschlüsse durchgesetzt werden, wenn diese technisch möglich, verhältnismässig und wirtschaftlich sind. Vollzogen wird ein Anschluss, wenn die Liegenschaft gemäss Energieplan im entsprechenden Gebiet liegt, das notwendige Netz in Betrieb ist und ein Heizungsersatz ansteht. Eine Anschlussverpflichtung muss auch immer einen ökologischen Mehrwert ergeben. Das heisst, das Wärmenetz muss lokal vorhandene Abwärme oder Wärme aus erneuerbaren Energien nutzen. Der Stadtrat kann auf die Verbindlichkeit des Energieplans aus rechtlichen Gründen nicht verzichten. Er wird die gegebene Durchsetzungsmöglichkeit aber in der Praxis wie bisher zurückhaltend anwenden.

Der Stadtrat hat den neuen Energieplan für die Wärmeversorgung nun dem Stadtparlament zur Behandlung überwiesen. Anschliessend ist der Plan durch die kantonale Baudirektion zu genehmigen. Ein öffentliches Mitwirkungs- oder Einspracheverfahren sieht das Energiegesetz nicht vor.

Weisung an das Stadtparlament: parlament.winterthur.ch

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Typ Titel
20220630 Kommunaler Energieplan Winterthur

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