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Revision der Verordnung über die Schulzahnpflege

30.09.2013
Mit der revidierten Verordnung über die Schulzahnpflege der Stadt Winterthur soll Bewährtes wie die Reihenuntersuchungen in der Schulzahnklinik und bei den nebenamtlichen Schulzahnärztinnen und -ärzten beibehalten und den positiven Entwicklungen in der Kinder- und Jugendzahnmedizin Rechnung getragen werden. Die Beitragsberechtigung an die Behandlungskosten wird neu definiert. Weiter sollen die Bedingungen für die nebenamtlichen Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte und die Schulzahnklinik verbessert werden, was Grundlage für die weitere, bewährte Zusammenarbeit ist und eine geringe Ertragssteigerung in der Schulzahnklink ermöglicht.

Mit der revidierten Verordnung über die Schulzahnpflege der Stadt Winterthur soll Bewährtes wie die Reihenuntersuchungen in der Schulzahnklinik und bei den nebenamtlichen Schulzahnärztinnen und -ärzten beibehalten und den positiven Entwicklungen in der Kinder- und Jugendzahnmedizin Rechnung getragen werden. Die Beitragsberechtigung an die Behandlungskosten wird neu definiert. Weiter sollen die Bedingungen für die nebenamtlichen Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte und die Schulzahnklinik verbessert werden, was Grundlage für die weitere, bewährte Zusammenarbeit ist und eine geringe Ertragssteigerung in der Schulzahnklink ermöglicht.

Die von der Stadt Winterthur geleisteten Beiträge an die Zahnbehandlungskosten bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten. Analog zu anderen Beitragszahlungen im Departement Schule und Sport sollen diese neu proporzional zum steuerbaren Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten basierend auf der letztgültigen definitiven Steuerveranlagung ausgerichtet werden. Weiter richtet sich die obere Grenze für die Beitragsberechtigung nach dem Anspruch auf eine individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien. Aktuell liegt diese Obergrenze bei einem steuerbaren Einkommen von 61 000 Franken und 300 000 Franken Vermögen. Da Karies und Parodontitis bei guter Mundhygiene und Zahnpflege weitgehend vermeidbar sind, sollen die Beiträge etwas gekürzt und die Eigenverantwortung der Erziehungsberechtigten gefördert werden.

Entschädigung der nebenamtlichen Zahnärztinnen und Zahnärzte

Die Anforderungen, die an die nebenamtlichen Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte beim Klassenuntersuch (sogenannter Reihenuntersuch) gestellt werden, sind in den vergangenen Jahren, namentlich was die Hygiene betrifft, massiv gestiegen. Neu sollen diese Leistungen entsprechend den tatsächlichen Kosten für den Untersuch entschädigt werden. Letztmals wurden die Entschädigungen für die Untersuchung 1990 mit den Schulzahnärzten und Schulzahnärzten vereinbart.

Weiter wird eine Entflechtung vorgenommen, zwischen beitragsberechtigten und nicht beitragsberechtigten Schülerinnen und Schülern. So können die nebenamtlichen Zahnärztinnen und Zahnärzte die Behandlungen bei Kindern, deren Eltern keine städtischen Beiträge zustehen, nach freiem Tarif (Tax-Punkte) der jeweiligen Praxis abrechnen. Im Gegenzug sind die behandelnden Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte für das Inkasso verantwortlich und tragen das Unternehmensrisiko selbst. Diese Entflechtung entlastet die Schulzahnklinik in administrativen Arbeiten. Behandlungen von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern keinen Anspruch auf Subventionen haben, rechnet die Schulzahnklinik ebenfalls zu einem höheren Taxpunktwert ab. Durch diese Neuerung ist mit einer moderaten Ertragssteigerung in der Schulzahnklinik zu rechnen.

Der Stadtrat beantragt dem Grossen Gemeinderat eine Kürzung der städtischen Beiträge an die Zahnbehandlungskosten bei Karies und Parodontitis von heute maximal 90 auf neu maximal 75 Prozent. Dies begründet er damit, dass diese Kosten weitgehend vermeidbar und «selbstverschuldet» sind. Der Höchstbeitragssatz für die kieferorthopädischen Behandlungen wird ebenfalls von heute 90 auf 75 Prozent gesenkt. Diese Kosten können Eltern frühzeitig durch den Abschluss einer Zusatzversicherung versichern lassen. Im Gegenzug beantragt der Stadtrat eine Erhöhung der Schwelle des massgebenden steuerbaren Einkommens von 52 000 auf 61 000 Franken. 61 000 Franken entsprechen der heutigen Einkommensgrenze für die individuelle Prämienverbilligung. Im Rahmen der bisherigen Verordnung wurde letztmals im Jahre 2001 die Beitragsgrenze von 42 000 auf 52 000 Franken erhöht.

Insgesamt soll die neue Verordnung über die Schulzahnpflege der Stadt Winterthur zu einer jährlichen Ertragsverbesserung der Stadt Winterthur im Umfang von 91 000 Franken führen und ist deswegen eine «effort 14+»-Massnahme.

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