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Revision der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen

15.12.2023
Die geltende städtische Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (VBF) ist aus dem Jahr 1979. Die Änderung des kantonalen Rechts, die Veränderung der Bestattungskultur sowie organisatorische Veränderungen in der Stadtverwaltung erfordern eine Totalrevision.

Die geltende städtische Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (VBF) ist aus dem Jahr 1979. Die Änderung des kantonalen Rechts, die Veränderung der Bestattungskultur sowie organisatorische Veränderungen in der Stadtverwaltung erfordern eine Totalrevision.

Die vorgeschlagene Totalrevision der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (VBF), die der Stadtrat dem Parlament vorlegt, enthält einige Neuerungen gegenüber der noch gültigen Version aus dem Jahr 1979. In den vergangenen vierzig Jahren hat sich die Bestattungskultur verändert. Neue Formen von Privatgräbern, wie zum Beispiel «Blüten und Rosen», «Wiesengrab» oder «Baumgrab», ergänzen das bestehende Angebot an Bestattungsmöglichkeiten, ohne sich um die individuelle Grabpflege kümmern zu müssen. Der Anteil der Einäscherungen hat sich vervielfacht, aktuell werden rund 85 Prozent der Verstorbenen feuerbestattet.

Die revidierte VBF öffnet die Winterthurer Friedhöfe auch für auswärtige Verstorbene. Jede Person kann sich gegen Erstattung einer Gebühr auf den Winterthurer Friedhöfen beerdigen lassen. Bisher war dies nur in Ausnahmefällen möglich - es musste ein spezieller Bezug zur Stadt Winterthur nachgewiesen werden. Neu besteht auch die Möglichkeit, Privatgräber vor dem Tod zu reservieren. Bei Platzmangel hat der Stadtrat weiterhin die Möglichkeit, die Beisetzungsmöglichkeiten für Auswärtige und die Reservationen einzuschränken.

Der Schutz unserer Umwelt und der Gedanke der Nachhaltigkeit spielen auch im Bestattungswesen eine wichtige Rolle. Immer mehr Verstorbene haben medizinische Implantate oder sonstige körperfremde Stoffe sowie auch Edelmetalle in ihren Körpern. Bereits heute werden Objekte wie Batterien und dergleichen, welche bei der Kremation stark umweltgefährdende Emissionen verursachen, vor der Kremation entfernt. Die verbleibenden Implantate und magnetischen Stoffe werden nach der Kremation aus der Asche entfernt und der Wiederverwertung zugeführt. Die revidierte VBF regelt auch die Entnahme «zusätzlicher körperfremder Stoffe», vorab die gezielte Entnahme von Edelmetallen. Diese sollen künftig ebenfalls standardmässig aus der Kremationsasche entnommen und dem Recycling zugeführt werden. Hinterbliebene, die nicht mit der Entnahme einverstanden sind, haben die Möglichkeit, dies im Rahmen der Kremationsanmeldung anzugeben. Die Stoffe verbleiben dann in der Kremationsasche.

Darüber hinaus sieht die totalrevidierte VBF die Schaffung eines Ehrenortes auf dem Friedhof Rosenberg vor. Friedhöfe sind Zeitzeugen der lokalen Geschichte. Am Ehrenort sollen Besucherinnen und Besucher Informationen über bedeutende, in Winterthur bestattete Personen erhalten; dies im Sinne einer Reise durch einen Teil der Winterthurer Stadtgeschichte.

Und schliesslich passt die revidierte VBF Bestimmungen und Begrifflichkeiten an die 2016 revidierte Kantonale Bestattungsverordnung an und bildet die in den vergangenen Jahren erfolgten organisatorischen Änderungen innerhalb der Stadtverwaltung ab, welche in der Abwicklung von Todesfällen zum Tragen kommen.

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