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Revidierter öffentlicher Gestaltungsplan «Hardau» zuhanden des Grossen Gemeinderates verabschiedet

27.05.2014
Der revidierte öffentliche Gestaltungsplan «Hardau» ermöglicht eine Weiterentwicklung der Siedlung aufgrund zeitgemässer Bedürfnisse und hilft, diesem besonderen Wohnquartier mit seinen Qualitäten Sorge zu tragen. Der Gestaltungsplan wurde aufgrund der Einwendungen und der Vorprüfung des Kantons in einzelnen Punkten überarbeitet und nun vom Stadtrat zuhanden des Grossen Gemeinderates verabschiedet.

Der revidierte öffentliche Gestaltungsplan «Hardau» ermöglicht eine Weiterentwicklung der Siedlung aufgrund zeitgemässer Bedürfnisse und hilft, diesem besonderen Wohnquartier mit seinen Qualitäten Sorge zu tragen. Der Gestaltungsplan wurde aufgrund der Einwendungen und der Vorprüfung des Kantons in einzelnen Punkten überarbeitet und nun vom Stadtrat zuhanden des Grossen Gemeinderates verabschiedet.

Als Basis für die Revision des Gestaltungsplans wurde eine Einschätzung des aktuellen Zustands vorgenommen, und es wurde bestimmt, welche Elemente der Siedlung gestärkt und welche flexibler gehandhabt werden sollen. Mit der vorliegenden Revision werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • Erhalt der prägenden Siedlungsstruktur Bebauung/Freiraum
  • Schonender Umgang mit den Dachflächen
  • Regelung Autoabstellplätze
  • Pflege Freiraum/Vorgärten
  • Flexibilisierung bei gartenseitigen Erweiterungen
Zu den Vorgärten wurde ein Faltblatt («Empfehlungen zu Vorgärten in der Siedlung Hardau») erarbeitet.

Der Gestaltungsplan «Hardau» wurde vom 25. Oktober 2013 bis 10. Januar 2014 öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist sind 15 Schreiben mit insgesamt 31 Einwendungen eingegangen. Vom Quartierverein Hardau wurde eine umfangreiche Stellungnahme eingereicht. Sämtliche Einwendungen sind thematisch gruppiert im «Bericht zu den Einwendungen, Vorprüfung Kanton» vom 19. März 2014 behandelt. Insgesamt konnten 21 Einwendungen vollständig oder teilweise berücksichtigt werden.

Die Baudirektion des Kantons Zürich bestätigt im Rahmen ihrer Vorprüfung, dass der revidierte Gestaltungsplan weiterhin den Erhalt der städtebaulichen Strukturen sicherstellt, darüber hinaus aber auch eine zeitgemässe Weiterentwicklung der Siedlung ermöglicht. Betreffend Niederfeldbach, der die Siedlung eingedolt durchfliesst, verweist der Kanton auf die seit 2011 geltenden Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Sicherung des Gewässerraumes, die verlangen, dass bei eingedolten Gewässern zwingend ein Gewässerraum von rund 17 Metern ausgeschieden werden muss. Die Stadt ist bestrebt, die Situation zu bereinigen, d.h. Umlegung und Öffnung des Niederfeldbachs prioritär zu behandeln, damit auch die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer möglichst bald nach den Vorgaben des revidierten Gestaltungsplans bauen können.

Für die Erarbeitung dieser Vorlage befand sich damalige Vorsteherin des Departements Bau, die im Quartier wohnt, im Ausstand. Das Geschäft wird darum stellvertretend durch den Vorsteher des Departements Technische Betriebe betreut.

Gestaltungsplan (§ 83 Planungs- und Baugesetz)

Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden (§ 83 PBG). Mit diesem Instrument lassen sich geeignete ortsbaulich Strukturen und gestalterischen Anforderung an künftige Projekte detaillierter festlegen.

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pdf0131041760.pdf 458.2 KB

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