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Parkplatzbewirtschaftung auf Schulanlagen

14.11.2014
Der Stadtrat hat das Betriebsreglement und das Gebührenreglement für die Schul- und Sportanlagen ergänzt. Neu wird darin die Gebühr von einem Franken pro Stunde parkieren definiert.

Der Stadtrat hat das Betriebsreglement und das Gebührenreglement für die Schul- und Sportanlagen ergänzt. Neu wird darin die Gebühr von einem Franken pro Stunde parkieren definiert.

Anlässlich der Budgetdebatte für das Jahr 2013 forderten verschiedene Mitglieder des Grossen Gemeinderates den Stadtrat auf, das Parkieren auf städtischen Anlagen für das Personal und für Dritte mit marktgerechten Gebühren auszugestalten. Das geänderte Parkplatzreglement für das städtische Personal mit den neuen Gebühren ist seit 1. Februar 2014 in Kraft. Die Verordnung über die Benützung von Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur durch Dritte (vom Grossen Gemeinderat am 29. Oktober 2007 verabschiedet) besagt, dass der Stadtrat auch das Parkieren auf Schul- und Sportanlagen für Dritte regeln kann.

Im Betriebsreglement für die Schul- und Sportanlagen wird nun das Parkieren von Motorwagen einer Gebührenpflicht unterstellt. Die Benutzungsgebühr beträgt während vierundzwanzig Stunden einen Franken pro Stunde. Diese Anpassungen wurden im Gebührenreglement für die Schul- und Sportanlagen vorgenommen.

Die Bezahlung der Gebühr kann über das webbasierte Parkingcard-System www.parkingcard.ch oder, bei grösseren Anlagen, auch am Parkticketautomaten vorgenommen werden. Das Department Schule und Sport (DSS) kann für Gruppen und Vereine Reduktionen vereinbaren und Jahresparkkarten abgeben. Diesbezüglich ist das DSS mit dem Dachverband Winterthurer Sport (DWS) in Kontakt. Ein nächstes Treffen findet Mitte Dezember 2014 statt. Der Stadtrat ist gewillt, den ehrenamtlichen Leitungspersonen von Winterthurer Sport-, Musik- und weiteren Vereinen eine Ermässigung zu gewähren, im Sinne einer Honorierung der ehrenamtlichen Leitungstätigkeit. Nach Rechtskraft der Beschlüsse und den definitiven Absprachen mit dem DWS wird die Gebührenpflicht umgesetzt und entsprechend signalisiert. Alle betroffenen Nutzerinnen und Nutzer der Schulanlagen werden nochmals schriftlich informiert.

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