Öffentliche Auflage kommunale Umsetzungsverordnung zum «preisgünstigen Wohnraum»
Die Stadt Winterthur schafft die rechtliche Grundlage zur Umsetzung des Planungs-instruments «preisgünstiger Wohnraum» gemäss Paragraph 49b des kantonalen Planungs- und Baugesetzes. Die entsprechende Umsetzungsverordnung enthält alle wesentlichen Regelungen für dessen Anwendung auf Stadtgebiet.
Am 28. September 2014 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich die Vorlage «Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum» angenommen. In der Folge wurde das Planungs- und Baugesetz (PBG) um den neuen Paragraphen 49b ergänzt. Diese Anpassung ermöglicht es den Gemeinden, bei Auf- und Umzonungen von den Bauherrschaften auch die Realisierung preisgünstiger Wohnungen einzufordern. Zur Regelung der Umsetzung erliess der Regierungsrat die «Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum» (PWV), die seit dem 1. November 2019 in Kraft ist.
Aufgrund der steigenden Bedeutung verankert auch die Stadt das Thema preisgünstiger Wohn-raum in ihren Planungen. Im neuen kommunalen Richtplan (August 2024, Stand Weisung an das Stadtparlament) soll als behördenverbindliches Ziel festgeschrieben werden: «Bei Auf- und Umzonungen von geeigneten Arealen wird – neben anderen Ausgleichsleistungen – im Rahmen von städtebaulichen Verträgen jeweils zwischen 20 bis 50% preisgünstiger, vorzugs-weise gemeinnütziger Wohn- und/oder Gewerberaum gesichert».
Um Paragraph 49b PBG auf kommunaler Stufe anwenden zu können und damit mehr preis-günstigen Wohnraum zu ermöglichen, wird ergänzend zu den kantonalen Grundlagen eine Umsetzungsverordnung benötigt. Der Paragraph und damit die Verordnung kommen nur für diejenigen Wohnungen einer neuen Überbauung in Winterthur zur Anwendung, die im Rahmen des Mehrwertausgleichs als «preisgünstiger Wohnraum» definiert werden. Die wichtigsten Themen, welche die Verordnung regelt, sind:
- Anforderungen an die Bewohner:innen, wie Mindestbelegung und Einkommenslimiten
- Pflichten der Vermieter:innen, wie die Aufnahme der Anforderungen in die Mietverträge
- Pflicht zur Einreichung eines Nachweises über die Einhaltung der zulässigen Investitions-kosten und Mietzinse mit dem Baugesuch
- Ermächtigung für stichprobenweise Kontrollen zur Einhaltung der Vorgaben durch die Stadt.
Die Unterlagen zur Verordnung über die Umsetzung von § 49b PBG auf kommunaler Ebene liegen vom 14. November 2025 bis 13. Januar 2026 beim Amt für Baubewilligungen öffentlich auf. In diesem Zeitraum können Einwendungen eingereicht werden.
Die Auflagedokumente sind verfügbar unter stadt.winterthur.ch/verfahren



