Neuerlass der Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Abgabe von Gas
Der Stadtrat hat den Neuerlass der Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Abgabe von Gas beschlossen. Sie tritt voraussichtlich am 1. Juli 2023 in Kraft. Der Neuerlass regelt die Entschädigung des Restwerts einer Gashaustechnikanlage, wenn sie aufgrund einer Stilllegung des Gasnetzes vorzeitig ausser Betrieb genommen werden muss. Der im Januar 2023 in Kraft getretene neue Energieplan sieht vor, dass die Gasversorgung – aus Gründen des Klimaschutzes – in grossen Teilen des Stadtgebiets stillgelegt wird.
Gestützt auf die Verordnung über die Abgabe von Gas (VAG) kann Stadtwerk Winterthur Teile der Gasversorgung stilllegen. Dabei ist eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren einzuhalten, wobei in der Regel die Kundschaft bis zu zehn Jahre im Voraus über eine Stilllegung informiert wird. In einzelnen Gebieten erfolgt die Stilllegung des Gasnetzes zu einem Zeitpunkt, bei welchem noch nicht alle sich in Betrieb befindenden Gasgeräte das Ende ihrer ordentlichen Lebensdauer erreicht haben. Ist die Kundschaft dadurch gezwungen, ihre Haustechnikanlagen vorzeitig stillzulegen, wird Stadtwerk Winterthur den Restwert der Geräte angemessen entschädigen. Unter den Begriff der Haustechnikanlagen gemäss VAG fallen Gasheizungen, Gaskochherde, Wassererwärmer, Raumheizgeräte, weitere Geräte mit Anschluss an das Gasnetz und Leitungen.
Bemessung der Restwertentschädigung
Die Höhe der Restwertentschädigung wird nun in der Vollzugsverordnung über die Abgabe von Gas (VVAG) geregelt und bemisst sich prozentual nach der ordentlichen Lebenserwartung der von der Netzstilllegung betroffenen Haustechnikanlage. Als Basis dient die Lebensdauertabelle des Hauseigentümer- und des Mieterverbandes. Entsprechend dieser Tabelle wird für alle Gasgeräte einschliesslich Kamin eine Lebensdauer von zwanzig Jahren und für alle erdverlegten und hausinternen Gasleitungen eine Lebensdauer von vierzig Jahren angenommen.
Für die Berechnung der Entschädigung sind der Anschaffungswert zum Zeitpunkt der Installation der Haustechnikanlage und der Zeitpunkt des angekündigten Rückzugs der Gasversorgung massgebend. Entscheidet sich die Kundschaft aus freien Stücken, ihre Gasheizung bereits vor der geplanten Netzstilllegung zu ersetzen, so hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der Restwertentschädigung, da die vorzeitige Stilllegung der Geräte nicht durch Stadtwerk Winterthur verursacht wird.