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Massnahmen zum Erhalt der Gartenstadtqualitäten aufgegleist

23.10.2015
Als kurzfristige Massnahme zur Umsetzung der parlamentarischen Motion «Erhalt der Gartenstadt-Qualitäten» sieht der Stadtrat vor, die Anforderungen in Quartiererhaltungszonen anzupassen.

Als kurzfristige Massnahme zur Umsetzung der parlamentarischen Motion «Erhalt der Gartenstadt-Qualitäten» sieht der Stadtrat vor, die Anforderungen in Quartiererhaltungszonen anzupassen. Zwei Artikel in der Bau- und Zonenordnung werden präzisiert respektive es werden neue Anforderungen zur Gestaltung und Ausnützung in Quartiererhaltungszonen definiert.

Am 25. Juni 2012 hat der Grosse Gemeinderat eine Motion (2012/073) mit dem Ziel eingereicht, dass der Stadtrat dem Parlament notwendige gesetzliche oder planerische Änderungen vorlegt, damit die Qualitäten und Charaktermerkmale der Gartenstadt Winterthur erhalten bleiben. Der Stadtrat hat in seinem Bericht zur Motion als kurzfristige Massnahme insbesondere die Anpassung der Anforderungen an Einordnung und Gestaltung von Um-, An- und Neubauten in Quartiererhaltungszonen (QEZ) vorgeschlagen. Diese kurzfristige Massnahme ist Bestandteil der nun öffentlich aufliegenden Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO).

Die Gartenstadt Winterthur ist nicht gefährdet. Dennoch verändern sich insbesondere die Gartenstadtquartiere kontinuierlich und werden laufend verdichtet. Diese Veränderung verläuft nicht zwingend zulasten der Gartenstadtqualitäten, wenn auch negative Entwicklungen im Einzelfall durchaus zu beobachten sind. Um die bauliche Entwicklung besser steuern und dem Erhalt der Gartenstadtqualität besser Rechnung tragen zu können, besteht im Sinne der Motion bei den Quartiererhaltungszonen ein Präzisierungsbedarf in der Bauordnung.

Mit der Ergänzung «massvoll» wird in Art. 34 Abs. 1 BZO verdeutlicht, dass die Entwicklung innerhalb des heutigen Rahmens stattfinden soll. Dies erfolgt auch in Anbetracht dessen, dass die maximale Dichte in den Quartiererhaltungszonen nicht definiert ist. Bauliche Veränderungen sollen zu einer hohen Siedlungsqualität beitragen und darüber hinaus die spezifischen Gartenstadtqualitäten stärken.

In Art. 38 Abs. 1 wird mit der Verwendung des Begriffs «Freiräume» anstelle «Umschwung» präzisiert, dass nicht nur die unmittelbare Gebäudeumgebung, sondern zusammenhängende Freiraumstrukturen gemeint sind, die sich allenfalls über mehrere Parzellen erstrecken und so das ganze Quartier mitprägen. Auf die bisherige Definition der Siedlungsstruktur in Abs. 2 kann verzichtet werden, da die Elemente der einzelnen Quartiererhaltungszonen in Art. 35 alle spezifisch beschrieben werden.

Schliesslich richtet sich das Bauvolumen neu nicht mehr nach den quartierüblichen Bauten, sondern nach dem Bestand auf der jeweiligen Parzelle. So weichen Neubauten folgerichtig weniger vom heutigen Zustand ab, fügen sich besser in die bestehende ortsbauliche Struktur   ein und können nicht zulasten der Freiräume beliebig vergrössert werden. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn die Gartenstadtqualitäten gewahrt werden und eine bessere Gestaltung und Einordnung resultiert.

Die Änderungen im Wortlaut

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