Kinder- und Jugendhilfeverordnung: Stadtrat kritisiert Leistungseinschränkungen zulasten der Gemeinden
Der Kanton Zürich will die Leistungen der kantonalen Jugendhilfestellen im Kindesschutz wesentlich einschränken. Dies sieht der aktuelle Entwurf der Kinder- und Jugendhilfeverordnung vor. Der Stadtrat von Winterthur lehnt die geplanten Leistungseinschränkungen ab, weil diese negative Auswirkungen auf das Kindeswohl und eine Kostenverschiebung zulasten der Gemeinden zur Folge haben.
Der Winterthurer Stadtrat begrüsst grundsätzlich, wenn mit Blick auf die gute Zusammenarbeit von verschiedenen Organisationen Leistungen präzisiert und geklärt werden. Der von der Bildungsdirektion vorgeschlagene Leistungskatalog in der Kinder- und Jugendhilfeverordnung beinhaltet jedoch gegenüber dem Status Quo wesentliche Leistungseinschränkungen, die der Stadtrat aus fachlicher, finanzieller und rechtlicher Sicht für höchst problematisch hält und deshalb ablehnt. Diese Einschätzung teilen in ihren Vernehmlassungsantworten auch andere zentrale Akteure der Kinder- und Jugendhilfe (Sozialkonferenz des Kantons Zürich, KESB-Präsidienvereinigung KPV, Jugendhilfekommission)
Neu sollen die Leistungen der kantonalen Jugendhilfestellen weitgehend auf psychosoziale Beratungsleistungen beschränkt werden. Vom Leistungskatalog nicht mehr umfasst sind gemäss Verordnungsentwurf unter anderem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Beistandschaften, bei denen es um die Wahrung der finanziellen Interessen von Kindern geht (zum Beispiel Verwaltung von Kindsvermögen, Vertretung in Erbengemeinschaften oder gegenüber Sozialversicherungen).
Beim Kindesschutz handelt es sich um eine typische Schnittstellenaufgabe. Die Umsetzung gelingt nur, wenn die beteiligten Akteure gut und möglichst reibungslos zusammenarbeiten können. Im Sinne des Kindeswohls müsste die Führung von Beistandschaften und Massnahmen deshalb über eine einzige verantwortliche Stelle erfolgen.
Die geplanten Leistungseinschränkungen führen zu Mehrkosten bei den Gemeinden. Wenn die durch Kanton und Gemeinden gemeinsam finanzierten Jugendhilfestellen bestimmte Leistungen nicht mehr vorsehen, müssen Dritte damit beauftragt werden, was mit Kostenfolgen für die Gemeinden verbunden ist (Kosten Drittleistungen, Mehraufwand der vollumfänglich durch die Gemeinden finanzierten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden für Suche nach geeigneten Dritten sowie für die Koordination von mehreren Mandatspersonen usw.). Nach Meinung des Stadtrates geht es nicht an, dass Leistungen auf dem Verordnungsweg zulasten der Gemeinden abgebaut werden.
Für die geplanten wesentlichen Einschränkungen der Leistungen der Jugendhilfestellen fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Wichtige Regelungen müssen in einem Gesetz umschrieben sein. Das bedeutet, dass sich die im Verordnungsentwurf vorgesehenen wesentlichen Einschränkungen zumindest in den Grundzügen zwingend bereits aus dem Gesetz selbst ergeben müssen. Dies ist nicht der Fall. Die Einschränkungen der Verordnung widersprechen dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), in dem die Aufgaben aufgeführt werden, die zum Kerngeschäft der kantonalen Jugendhilfestellen gehören.
Der Stadtrat von Winterthur lehnt die geplanten Leistungseinschränkungen zulasten der Gemeinden und des Kindeswohls ab und fordert in seiner Stellungnahme den Verzicht darauf.