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KESB Jahresbericht: Transparenz zu Beschwerden und Platzierungen

12.05.2016
In ihrem dritten Betriebsjahr schloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen 2680 Verfahren im Kindesschutz und 3072 Verfahren im Erwachsenenschutz ab.

In ihrem dritten Betriebsjahr schloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen 2680 Verfahren im Kindesschutz und 3072 Verfahren im Erwachsenenschutz ab. Die Zahl der bestehenden, durch die KESB angeordneten Massnahmen reduzierte sich im Vergleich zum Vorjahr im Kindesschutz von 1188 auf 1146, im Erwachsenenschutz von 1795 auf 1748.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen ist zuständig für die Sitzgemeinde Stadt Winterthur und alle Gemeinden der Bezirke Winterthur und Andelfingen; insgesamt für rund 194‘000 Personen. Sie verfügt über 45,5 Stelleneinheiten und schloss im Jahr 2015 insgesamt 5752 Verfahren mit einem Entscheid der Behörde ab (2014: 5686 abgeschlossene Verfahren). Die Nettokosten betrugen 2015 rund 7,5 Millionen Franken, das entspricht 38.70 Franken pro Einwohner/in und Jahr.

Verfahren der KESB

Eine Gefährdungsmeldung bei der KESB löst ein Verfahren aus. In diesem Verfahren wird geklärt, ob die entsprechende Person schutzbedürftig ist. Im Kindesschutz wurden im Laufe von 2015 2750 Verfahren neu eröffnet (Vorjahr: 2457), im Erwachsenenschutz 2685 (Vorjahr: 3194). Während des Berichtsjahres wurden 5752 Verfahren abgeschlossen, so dass die Zahl der pendenten Verfahren per Ende Jahr kleiner war als zu Beginn des Jahres.

Massnahmen der KESB

Wenn das Abklärungsverfahren ergibt, dass ein Kind oder ein Erwachsener schutzbedürftig ist, ordnet die KESB eine Massnahme an. Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind Beistandschaften und fürsorgerische Unterbringungen. Massnahmen des Kindesschutzes sind zum Beispiel Beistandschaften, Vormundschaften, Hilfen zur Erziehung oder behördliche Unterbringungen. Per 31.12.2015 bestanden 1146 Massnahmen bei Kindern und 1748 Massnahmen bei Erwachsenen. Dies waren sowohl bei den Kindern wie bei den Erwachsenen rund 40 Massnahmen weniger als zu Beginn des Jahres.

Zahl der Platzierungen erstmals veröffentlicht

Starke Eingriffe sind die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung bei Erwachsenen oder der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (früher Obhutsentzug) bei Eltern für ihr Kind, was mit einer Platzierung des Kindes in einer Pflegefamilie oder Institution einhergeht. Doch längst nicht jede Platzierung wird durch die KESB angeordnet, viele Platzierungen erfolgen auf Wunsch der Eltern und Kinder. 2015 entzog die KESB Winterthur-Andelfingen 38-mal das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern. In 41 Fällen konnte sie dieses Recht den Eltern wieder erteilen. Dies zeigt, dass diese Massnahme jeweils rasch überprüft und nur so lange wie nötig aufrechterhalten wird.

Beispiele aus der täglichen Arbeit und Transparenz bei den Beschwerden

Da über die Aufgaben und Arbeit der noch jungen Behörde noch wenig bekannt ist, zeigt der aktuelle Jahresbericht anhand von Beispielen, wann die KESB eingeschaltet und wie vorgegangen wird. Die Beispiele basieren auf realen Situationen. Ebenso wird dargelegt, wie viele der fast fünfeinhalbtausend Entscheide der KESB an die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen weiter gezogen wurden und mit welcher Begründung die Oberinstanzen zu einer anderen Entscheidung gelangten. «Wir konnten mehr als 5000 Verfahren mit einem beschwerdefähigen Entscheid abschliessen», hält Karin Fischer, Präsidentin der KESB Winterthur-Andelfingen fest. «74 Mal wurde dagegen Beschwerde erhoben. Diese hohe Akzeptanz trotz vielen schwierigen Themen stimmt mich zuversichtlich.»

Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die KESB sorgt für den Schutz von Personen, die nicht selbständig in der Lage sind, die für sie notwendige Unterstützung einzuholen. So beispielsweise wenn sie noch minderjährig, geistig behindert, psychisch beeinträchtigt oder schwer suchtkrank sind. Erfährt die KESB durch die betroffene Person selbst oder durch Angehörige, Nachbarn, Polizei oder von anderen Personen von einer Gefährdungssituation, klärt sie ab, wie geholfen werden kann. Nötigenfalls setzt die KESB einen Beistand oder eine Beiständin ein, beispielsweise wenn eine betagte Person mit ihren finanziellen Angelegenheiten überfordert ist oder Eltern nicht in der Lage sind, sich genügend um ihre Kinder zu sorgen. In besonderen Fällen kann die Behörde die Unterbringung einer Person in einer psychiatrischen Klinik oder in einem Heim anordnen.

Jahresbericht 2015 der KESB Winterthur-Andelfingen: https://kesb-wa.ch/ueber-uns/jahresberichte/ 

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