Für 2025 wird die Einspeisung von erneuerbarem Strom einheitlich vergütet
Der lokal produzierte Solarstrom wird 2025 neu über das ganze Jahr mit 10 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) vergütet. Kundschaft mit einem Vertrag über die Abnahme der Herkunftsnachweise erhalten zusätzlich 2,5 Rappen pro kWh. Der Referenz-Marktpreis wird erst 2026 eingeführt, wenn die entsprechenden Verordnungen des Bundes in Kraft treten. Deshalb hat der Stadtrat für 2025 eine Teilrevision der Tarifordnung über die Abgabe von Elektrizität beschlossen.
Im August hat der Stadtrat entschieden, dass die Einspeisung von erneuerbarem Strom per 2025 mit dem Referenz-Marktpreis des Bundesamtes für Energie (BFE) vergütet wird. Dabei ging er davon aus, dass der Bund die Verordnungen zum Energiegesetz im Herbst fertig ausgearbeitet hat und in Kraft setzen würde. Diese sehen vor, den erneuerbaren Strom schweizweit einheitlich nach dem Referenz-Marktpreis des BFE zu vergüten. Die Verordnungen werden nun erst im ersten Quartal 2025 veröffentlicht.
Weil die Verordnungen des Bundes noch nicht vorliegen, hat der Stadtrat jetzt entschieden, zum bisherigen Vergütungsmodell zurückzukehren und den lokal produzierten und ins öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom für 2025 fix mit 10 Rappen pro Kilowattstunde zu vergüten. Die Kundschaft mit einem Vertrag über die Abnahme der Herkunftsnachweise erhält zusätzlich 2,5 Rappen pro kWh, also insgesamt 12,5 Rappen pro kWh (exkl. MwSt.).
Die Einspeisevergütung orientiert sich am Preis, der für gleichwertige Energie von Dritten bezahlt werden muss. Nachdem die Energiepreise an den europäischen Märkten 2022 aufgrund des Ukrainekriegs einen Höchststand erzielt haben, sind sie seit 2023 stetig bis auf das Vorkriegsniveau gesunken. Sie liegen jedoch weiterhin über dem langjährigen Durchschnitt. Diese Vergütung liegt auch deutlich über dem aktuellen Referenz-Marktpreis.
Der Referenz-Marktpreis für Strom wird schweizweit voraussichtlich per 2026 eingeführt werden. Er wird quartalsweise vom BFE festgesetzt auf Basis des Durchschnitts der Börsenpreise für das Marktgebiet Schweiz. Bis dahin sollten in den Verordnungen zum Energiegesetz auch die Minimalvergütungen geregelt sein. Sie stellen sicher, dass der eingespeiste Strom nicht unter einem gewissen Preis vergütet wird, was der Amortisation der Anlagen dient.
Teilrevidierte Tarifordnung über die Abgabe von Elektrizität