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Einleitung Quartierplanverfahren Gütli

08.01.2016
2015 stellte die Stadt im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben fest, dass im Gebiet Gütli verschiedene Grundstücke unzureichend erschlossen sind. Um sämtliche Parzellen im Gebiet Gütli rechtsgenügend zu erschliessen, wird nun ein Quartierplanverfahren eingeleitet.

2015 stellte die Stadt im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben fest, dass im Gebiet Gütli verschiedene Grundstücke unzureichend erschlossen sind. Um sämtliche Parzellen im Gebiet Gütli rechtsgenügend zu erschliessen, wird nun ein Quartierplanverfahren eingeleitet. Die Einleitung wurde heute amtlich publiziert.

Mitte 2014 wurde dem Baupolizeiamt ein Baugesuch eingereicht. Bei der Prüfung des Projektes ergab sich, dass das Grundstück im Gebiet Gütli die Anforderungen an eine genügende Erschliessung nicht erfüllte. Das Bauvorhaben musste verweigert werden.

Anfang 2015 organisierte das Amt für Städtebau einen Runden Tisch, zu dem Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an der Gütlistrasse eingeladen wurden. Sie wurden über die Anforderungen an eine genügende Erschliessung (Strassen, Fusswegverbindungen, Kanalisation etc.) informiert sowie über die rechtlichen Möglichkeiten, die Baureife der Grundstücke herzustellen (privatrechtliche Erschliessungslösung, Quartierplanverfahren).

Ein Grundeigentümer ersuchte in der Folge um Einleitung des Quartierplanverfahrens. Dieses Verfahren regelt das Planungs- und Baugesetz. Die Einleitung des Quartierplanverfahrens im Gebiet Gütli wurde von der Baudirektion des Kantons Zürich am 10. November 2015 genehmigt. Ende November wurden die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Einleitung informiert und in Kenntnis gesetzt, dass am 8. Januar 2016 die Einleitung des Verfahrens amtlich publiziert wird. Mit einem Rekurs gegen die Einleitung kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens würden fehlen.

Zweck Quartierplan

Mit einem Quartierplan wird ein nicht oder nur teilweise erschlossenes Gebiet baureif gemacht. Der Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen (§ 123 Abs. 1 PBG) insbesondere für die erforderlichen Erschliessungsmassnahmen (Strassen und Wege, Kanalisation, Werkleitungen etc.).

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