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Die neue Parkplatzverordnung wird dem Grossen Gemeinderat vorgelegt

28.06.2018
Ende 2017 hat die Stadt die neue Parkplatzverordnung öffentlich aufgelegt und dem Kanton zur Vorprüfung zugestellt. Aufgrund der Rückmeldungen und Stellungnahmen ist die Verordnung in verschiedenen Punkten angepasst worden. Der Stadtrat ist überzeugt, dass die neue Verordnung eine gute Grundlage für die Diskussionen in der vorberatenden Bau- und Betriebskommission des Grossen Gemeinderates darstellt.

Ende 2017 hat die Stadt die neue Parkplatzverordnung öffentlich aufgelegt und dem Kanton zur Vorprüfung zugestellt. Aufgrund der Rückmeldungen und Stellungnahmen ist die Verordnung in verschiedenen Punkten angepasst worden. Der Stadtrat ist überzeugt, dass die neue Verordnung eine gute Grundlage für die Diskussionen in der vorberatenden Bau- und Betriebskommission des Grossen Gemeinderates darstellt.

Die über dreissig Jahre alte Abstellplatzverordnung entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen und ist darum zu revidieren. Handlungsbedarf besteht auch, weil die Verordnung nicht mehr mit dem übergeordneten Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich in Einklang steht. Allerdings sind bis heute sämtliche Revisionsbemühungen gescheitert. Die letzte Vorlage wurde von der Stimmbevölkerung im Oktober 2015 mit 60,1 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt.

Bei der neuen Vorlage geht es ausschliesslich um die Regelung der zulässigen Parkplatzzahl im Baubewilligungsverfahren. Gegenstand der Verordnung sind Parkplätze auf privatem Grund und nicht jene, die der Allgemeinheit im öffentlichen Strassenraum oder auf öffentlichen Plätzen zur Verfügung stehen.

Die neue Verordnung wurde vom 24. November 2017 bis 21. Februar 2018 öffentlich aufgelegt und dem Kanton zur Vorprüfung vorgelegt. Verschiedene Punkte wurden aufgrund der Rückmeldungen und Stellungnahmen aus diesem öffentlichen Mitwirkungsverfahren angepasst. Neu werden beispielsweise die Ausnahmen aufgrund des öffentlichen Interesses abschliessend aufgezählt. Weiter wird festgehalten, dass Kundenparkplätze bei Einkaufszentren bewirtschaftet werden müssen und dass bei Abweichungen von den Vorgaben der Verordnung der Baubehörde zwingend ein Mobilitätskonzept einzureichen ist.

Mit der neuen Parkplatzverordnung setzt der Stadtrat auch in neuer Zusammensetzung ein Zeichen, dass ihm der Wirtschaftsstandort Winterthur wichtig ist. In der Güterabwägung zwischen den verschiedenen strategischen Zielen (Umweltschutz, Verkehrslenkung, Arbeitsplätze) legt die Parkplatzverordnung auch einen Schwerpunkt auf den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Bei der demnächst zu veröffentlichen Revisionsvorlage betreffend Bewirtschaftung von Parkplätzen auf öffentlichem Grund stehen hingegen der Umweltschutz und die aktive Verkehrslenkung im Vordergrund (siehe Kasten). Der Stadtrat ist überzeugt, mit diesen beiden Vorlagen ein Paket geschnürt zu haben, das im Einklang mit allen strategischen Zielen steht und einen wichtigen Bestandteil zur Umsetzung des städtischen Gesamtverkehrskonzepts darstellt.

Die Vorlage an den Grossen Gemeinderat kann hier eingesehen werden.

Filmbeitrag unter facebook.com/stadtwinterthur/

Parkplatzverordnung

  • Gemäss Planungs- und Baugesetz regeln die Gemeinden die erforderliche und zulässige Anzahl der Parkplätze auf Privatgrund im Baubewilligungsverfahren. Das übergeordnete Recht verlangt, dass die Gemeinden in ihren Parkplatzverordnungen eine minimal und eine maximal zulässige Zahl für Parkplätze auf privatem Grund bestimmen.
  • Als Grundlage für die Parkplatzverordnung dient die kantonale Wegleitung von 1997. Diese dient den kantonalen Stellen als Vollzugshilfe für die Prüfung von kommunalen und kantonalen Richt- und Nutzungsplanungen sowie der Bewilligung von Bauvorhaben im Zuständigkeitsbereich des Kantons. Deshalb ist die Wegleitung eine massgebliche Leitlinie für die Gemeinden.
  • Für stark verkehrserzeugende Nutzungen wie etwa Einkaufszentren, hat der Grosse Gemeinderat 2016 vier Eignungsgebiete ausgeschieden. In der Parkplatzverordnung wird nun die Anzahl der zulässigen Parkplätze in diesen Gebieten festgelegt. Darüber hinaus ist die Parkplatzverordnung eine Massnahme des städtischen Gesamtverkehrskonzepts.
  • Im Gegensatz zur Parkraumplanung und -bewirtschaftung der Parkplätze auf öffentlichem Grund kommt ihr aber eine geringere verkehrslenkende Bedeutung zu. Sie hat neben dem Umweltschutz und der Verkehrslenkung insbesondere den Erhalt und die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Fokus.

Parkraumplanung und -bewirtschaftung:

  • Die Parkplatzbewirtschaftung ist auf die Parkraumplanung abgestimmt. Sie legt den Fokus auf die Bewirtschaftung aller öffentlichen Parkplätze (monetär und/oder mit zeitlicher Begrenzung). Ziel ist es, durch die Erhöhung der Parkgebühren eine Lenkungswirkung zu erzeugen – und damit die Verkehrslast zu bewältigen und zu optimieren.
  • Die geplante Erhöhung soll nicht zu stark ausfallen, aber doch in einem Mass, dass sie eine Steuerungswirkung entfalten kann. Dabei wird sowohl den Bedürfnissen der Stadtbevölkerung (weniger Stau und Lärm, bessere Luftqualität), als auch den Interessen des Gewerbes, das sich um Kunden und Arbeitsplätze sorgt, Rechnung getragen.
  • Die Parkplatzbewirtschaftung erfordert die Anpassung von drei miteinander im Wechselspiel stehenden, teilweise veralteten Verordnungen (Verordnung über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund; Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund; Vorschriften über das unbeschränkte Parkieren in blauen Zonen [Parkkartenvorschriften]).
  • Die neuen Parkgebühren sollen in der ersten Jahreshälfte 2019 in Kraft treten. Um das Parkierungswesen möglichst kundenfreundlich zu gestalten, wird zudem ein kundenfreundliches Online-Parkkartenportal geprüft und eingeführt.

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