Der Stadtrat verzichtet auf eine Anfechtung des Budgets
Der Stadtrat verzichtet darauf, das Budget 2014 mit den vom Grossen Gemeinderat beschlossenen Kürzungen beim Bezirksrat anzufechten. Damit ist das Budget der Stadt Winterthur - vorbehältlich einer Beschwerde von Stimmberechtigten - rechtskräftig geworden.
Nach drei Doppelsitzungen hat der Grosse Gemeinderat das Budget der Stadt Winterthur für das Jahr 2014 am 16. Dezember 2013 verabschiedet. Die vom Stadtrat beantragte Steuererhöhung um fünf Prozentpunkte (von 122 auf 127 %) fand dabei keine Mehrheit. Um trotzdem ein ausgeglichenes Budget zu erreichen, hat der Grosse Gemeinderat die mit der abgewiesenen Steuererhöhung entfallenden Steuereinnahmen von rund 13 Millionen Franken mit diversen Kürzungsbeschlüssen kompensiert. So wurde bei praktisch allen Produktegruppen eine Kürzung des Globalkredites um 0,6631 Prozent beschlossen, und die Rückstellung für Mehrzeitguthaben des städtischen Personals wurde um 4 Millionen Franken gekürzt. Der Stadtrat hat sich gegen dieses Vorgehen mit der Begründung zur Wehr gesetzt, dass diese Kürzungen im Jahr 2014 nicht im gewünschten Mass umgesetzt werden können. So ist insbesondere eine Kürzung gesetzlich vorgeschriebener Ausgaben rechtlich unzulässig und wird, da die Ausgaben trotzdem getätigt werden müssen, entsprechende Gebundenerklärungen des Stadtrates zur Folge haben.
Die in der Projektvereinbarung mit dem Kanton für die vorzeitige Einführung von «HRM2» vorgesehene Schuldenbremse schreibt jedoch vor, dass das Budget ein maximales Defizit in der Höhe von 10 Prozent des Eigenkapitals, welches rund 28 Millionen Franken beträgt, ausweisen darf. Deshalb hat sich der Stadtrat vorbehalten, den Budgetbeschluss mit Gemeindebeschwerde beim Bezirksrat anzufechten. In der Zwischenzeit wurden die einzelnen Kürzungsbeschlüsse auf ihre kurzfristige Umsetzbarkeit analysiert. Aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnisse und vor dem Hintergrund, dass das Budget bereits durch das Sanierungsprogramm «effort 14+» um 47 Millionen Franken entlastet wurde, muss derzeit damit gerechnet werden, dass die trotz grosser Anstrengungen innert Jahresfrist nicht oder nicht vollständig vollziehbaren Kürzungen zusammen mit dem bereits vom Gemeinderat budgetierten Defizit von 2,2 Millionen Franken diese 10 Prozent-Grenze überschreiten werden.
Dennoch hat der Stadtrat entschieden, auf die Anfechtung des Budgets zu verzichten. Ein Entscheid des Bezirksrates hätte zwar für die Zukunft zu mehr Rechtssicherheit über die Wahrnehmung der Budgetkompetenz des Parlaments geführt. Demgegenüber hätte eine Beschwerde erhebliche negative Auswirkungen auf die Arbeit der Verwaltung und das Verhältnis zum Grossen Gemeinderat, welche der Stadtrat insgesamt höher gewichtete. Auch wenn der Bezirksrat die Beschwerde des Stadtrates ganz oder teilweise gutgeheissen hätte, hätte er das Budget mit grösster Wahrscheinlichkeit zum Neuentscheid an den Stadtrat zurückgewiesen. Dies hätte einerseits zur Folge gehabt, dass die Stadt bis zum Vorliegen eines neuen, rechtskräftigen Budgets 2014 nur über ein sogenanntes «Notbudget» verfügt hätte und demzufolge nur die vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Ausgaben hätte tätigen können. Zusätzlich hätte parallel zur Erarbeitung des Budgets für das Jahr 2015 auch noch jenes für das Jahr 2014 bereinigt werden müssen. Hinzu kommt, dass der Stadtrat die Zusammenarbeit mit dem Parlament nicht mit einem laufenden Rechtsstreit belasten möchte, sondern sich vielmehr für eine Optimierung des Budgetprozesses für das Jahr 2015 einsetzen will. Er schätzt deshalb die Initiative der Ratspräsidentin nach einer parlamentsinternen Aufarbeitung des Budgetprozesses 2014 und einer Verbesserung der künftigen Zusammenarbeit zwischen Parlament und Regierung sehr und wird sich seinerseits dafür einsetzen, dass die Aufsichts- und Sachkommissionen sowie die Fraktionen des Grossen Gemeinderates noch stärker in den Budgetprozess einbezogen werden, als das bereits heute der Fall ist, damit das Parlament seine Budgetkompetenz und die damit verbundene Verantwortung bestmöglich wahrnehmen kann.