Kopfbereich

Direkter Zugriff

Willkommen in Winterthur.

Hauptnavigation

Der Rekurs gegen den Vorentscheid betreffend Abbruch des Busdepots Deutweg wird gutgeheissen

25.02.2013
Der Stadtrat Winterthur hat am 22. August 2012 den Vorentscheid getroffen, das Busdepot Deutweg dürfe abgebrochen werden, wenn eine Bewilligung für ein Neubauprojekt vorliegt. Das Baurekursgericht hat mit Entscheid vom 21. Februar 2013 diesen Vorent-scheid des Stadtrates aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.

Der Stadtrat Winterthur hat am 22. August 2012 den Vorentscheid getroffen, das Busdepot Deutweg dürfe abgebrochen werden, wenn eine Bewilligung für ein Neubauprojekt vorliegt. Das Baurekursgericht hat mit Entscheid vom 21. Februar 2013 diesen Vorent-scheid des Stadtrates aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.

Stadtbus Winterthur wird aus dem Busdepot Deutweg ausziehen. Das Areal dieses Busdepots will die Stadt im Baurecht an eine oder mehrere gemeinnützige Winterthurer Genossenschaften abgeben. Es soll ein urbanes Wohn- und Gewerbehaus entstehen. Die Umzonung wurde vom Grossen Gemeinderat bereits beschlossen. Das Busdepot Deutweg ist seinerzeit vom Stadtrat nicht ins kommunale Inventar der schutzwürdigen Bauten aufgenommen worden, weil der bauliche Zustand des Depots eine sinnvolle Umnutzung nicht zulässt Um für die künftigen Wohnbauträger Planungssicherheit zu schaffen und allfälligen Gegnern eines Abbruchs die Möglichkeit zu geben, sich dagegen zur Wehr zu setzen, hat der Stadtrat mittels Vorentscheid festgestellt, das Busdepot Deutweg dürfe abgebrochen werden, wenn eine Bewilligung für ein Neubauprojekt vorliegt. Dagegen haben einzelne Mieter im Busdepot, Nachbarn und der Verein IG Busdepot Deutweg, die das Busdepot Deutweg erhalten und unter Denkmalschutz sehen möchten, rekurriert.

Das Baurekursgericht ist einzig auf den Rekurs der Nachbarn eingetreten und hat die übrigen Rekurrenten nicht als zum Rekurs legitimiert erachtet. Es hat jedoch diesen Rekurs gutgeheissen und den Vorentscheid des Stadtrats aufgehoben. Das Baurekursgericht ist der Auffassung, dass ein Entscheid über einen Abbruch, mit dem formell auf eine Unterschutzstellung des Busdepots verzichtet wird, nicht Gegenstand eines Vorentscheids nach § 323 PBG sein kann. Vielmehr müsse ein solches Verfahren nach den Regeln des Natur- und Heimatschutzes (§§ 203 ff. PBG) abgewickelt werden.

Der Stadtrat wird sich mit dem Entscheid noch vertieft auseinandersetzen und dann das definitive Vorgehen beschliessen. Voraussichtlich wird das Departement Bau dem Stadtrat beantragen, den Entscheid nicht weiterzuziehen und die Nicht-Unterschutzstellung des Busdepots nach §§ 203 ff PBG durchzuführen.

Fusszeile