Bewilligung gebundener Ausgaben
Im Hinblick auf den Rechnungsabschluss 2016 hat der Stadtrat verschiedene Ausgaben, die nicht in ausreichendem Umfang budgetiert waren, als gebunden erklärt. Dabei geht es durchwegs um Leistungen, die der Stadt vorgeschrieben sind und von ihr zwingend bezahlt werden müssen. Bei keiner der betroffenen Ausgaben bestand für den Stadtrat ein Spielraum, sie zu tätigen oder nicht.
Basierend auf der Hochrechnung des dritten Quartals wurden so folgende Mehrkosten gegenüber dem Budget für das Jahr 2016 bewilligt:
- 1,5 Millionen Franken für die Finanzierung von mehr Verfügungen für integrative Sonder-schulung und mehr Schülerinnen und Schüler in Spitalschulen
- 1,5 Millionen Franken für die Nachzahlung von Löhnen für das Lehrpersonal gestützt auf eine Änderung der Lehrpersonalverordnung.
- 420 000 Franken für die Ausgabenüberschreitung bei der Stadtpolizei. Diese ist vor allem auf erhöhte Personalkosten aufgrund mehrerer Langzeit-Krankheitsfälle, nicht erreichter Rota-tionsgewinne und des ausserordentlichen Sondereinsatzes beim Fussballrisikospiel FC Winterthur – FC Zürich im Dezember zurückzuführen. Vom Gesamtbetrag sind 288 000 Franken gebundene Ausgaben. 132 000 Franken werden, wie in solchen Fällen vorgesehen, durch eine Entnahme aus der Produktgruppenreserve kompensiert.
- 320 000 Franken für eine neu eröffnete Aufnahmeklasse für zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler und für Zusatzkosten für die Schulung der Flüchtlingskinder in der Privatschule Allegra
- 310 000 Franken für zusätzliche interne Aufwände im Projekt Relaunch Internet zu Lasten der Investitionsrechnung
- 300 000 Franken für den Ersatz der Niederspannungshauptverteilung der Abwasser-reinigungsanlage Hard
- 209 000 Franken für werterhaltende bauliche Anpassungen im Zusammenhang mit dem Umzug des Friedensrichteramtes in das Stadthaus
Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht, durch Gerichtsentscheide, durch Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane oder durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Ermessenspielraum bleibt.