Bewilligung gebundener Ausgaben
Im Hinblick auf den Rechnungsabschluss 2012 hat der Stadtrat verschiedene Ausgaben, welche nicht oder nicht in ausreichendem Umfang budgetiert waren, als gebunden erklärt. Dabei geht es durchwegs um Leistungen, die der Stadt vorgeschrieben sind und von ihr zwingend bezahlt werden müssen. Bei keiner der betroffenen Ausgaben bestand für den Stadtrat ein Spielraum, sie zu tätigen oder nicht.
Basierend auf der Hochrechnung des dritten Quartals wurden so folgende Mehrkosten gegenüber dem Budget für das Jahr 2012 bewilligt:
- 3,653 Millionen Franken für die Sonderschulung (Budget Produkt Sonderschulische Angebote: 34,784 Millionen Franken)
- 2 Millionen Franken für die Sozialhilfe (Budget Produkt Sozialhilfe: 81,667 Millionen Franken)
- 1,5 Millionen Franken für die Zusatzleistungen zur AHV/IV (Budget Produkt Zusatzleistungen zur AHV / IV: 87,623 Millionen Franken)
- 550 000 Franken für die stationäre und ambulante Pflegefinanzierung (Budget Produkt Beiträge: 9,406 Millionen Franken)
- 500 000 Franken für die Unterbringung von zusätzlichen Asylsuchenden (Budget Produktegruppe Asylwesen: 8,852 Millionen Franken)
- 340 000 Franken im Zusammenhang mit dem Aufbau der Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde KESB (Budget Produkt Vormundschaftspflege: 3,370 Millionen Franken)
- 5,94 Millionen Franken für die erstmalige Abgrenzung von Personalkosten gemäss neuer Rechnungslegung HRM2 (technische Bereinigung der Bilanz)
- 545 000 Franken für die Bekämpfung des asiatischen Laubholzbockkäfers
- 80 000 Franken für die Durchführung des 2. Wahlgangs der Stadtratsersatzwahl
Zudem wurden folgende nicht vorhergesehene Aufwendungen als gebunden erklärt:
Die Aufsichtskommission des Grossen Gemeinderates wurde über sämtliche Gebunden-heitserklärungen informiert.
Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht, durch Gerichtsentscheide, durch Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane oder durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Ermessenspielraum bleibt.