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Bewilligung gebundener Ausgaben

27.01.2014
Im Hinblick auf den Rechnungsabschluss 2013 hat der Stadtrat verschiedene Ausgaben, welche nicht in ausreichendem Umfang budgetiert waren, als gebunden erklärt. Dabei geht es durchwegs um Leistungen, die der Stadt vorgeschrieben sind und von ihr zwingend bezahlt werden müssen. Bei keiner der betroffenen Ausgaben bestand für den Stadtrat ein Spielraum, sie zu tätigen oder nicht.

Im Hinblick auf den Rechnungsabschluss 2013 hat der Stadtrat verschiedene Ausgaben, welche nicht in ausreichendem Umfang budgetiert waren, als gebunden erklärt. Dabei geht es durchwegs um Leistungen, die der Stadt vorgeschrieben sind und von ihr zwingend bezahlt werden müssen. Bei keiner der betroffenen Ausgaben bestand für den Stadtrat ein Spielraum, sie zu tätigen oder nicht.

Basierend auf der Hochrechnung des dritten Quartals wurden so folgende Mehrkosten gegenüber dem Budget für das Jahr 2013 bewilligt:

  • 4,4 Millionen Franken für die Sozialhilfe (Budget Produkt Sozialhilfe: 40,7 Millionen Franken)
  • 3,4 Millionen Franken für die Kleinkinderbetreuungsbeiträge (Budget Produkt Kleinkinderbetreuungsbeiträge: 1,4 Millionen Franken)
  • 2,884 Millionen Franken für Beiträge an Institutionen, die stationäre oder ambulante Pflegedienstleistungen anbieten (Budget Produktegruppe Beiträge an Organisationen: 16,1 Millionen Franken)
  • 1,6 Millionen Franken für die stationäre Pflege in den Alterszentren (Budget Produktegruppe Alterszentren: 9,7 Millionen Franken)
  • 416 000 Franken für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB (Budget Produktegruppe KESB: 3,3 Millionen Franken)
  • 780 000 Franken für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und 60 000 Franken für die Krippenaufsicht durch das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung (Budget Produktegruppe Familienunterstützende Angebote: rund 8,94 Millionen Franken)
Sämtliche Gebundenheitserklärungen sind der Aufsichtskommission des Grossen Gemeinderates zur Kenntnis gebracht worden.

Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht, durch Gerichtsentscheide, durch Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane oder durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Ermessenspielraum bleibt.

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