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Bewilligung gebundener Ausgaben

19.12.2014
Im Hinblick auf den Rechnungsabschluss 2014 hat der Stadtrat verschiedene Ausgaben, die nicht in ausreichendem Umfang budgetiert waren, als gebunden erklärt.

Im Hinblick auf den Rechnungsabschluss 2014 hat der Stadtrat verschiedene Ausgaben, die nicht in ausreichendem Umfang budgetiert waren, als gebunden erklärt. Dabei geht es durchwegs um Leistungen, die der Stadt vorgeschrieben sind und von ihr zwingend bezahlt werden müssen. Bei keiner der betroffenen Ausgaben bestand für den Stadtrat ein Spielraum, sie zu tätigen oder nicht.

Basierend auf der Hochrechnung des dritten Quartals wurden so folgende voraussichtlichen Mehrkosten gegenüber dem Budget für das Jahr 2014 bewilligt:

  • 4,8 Millionen Franken für die Sozialhilfe und 3,5 Millionen Franken für Kleinkinderbetreuungsbeiträge (Budget Produktegruppe Individuelle Unterstützung: 106,5 Millionen Franken). Da die restlichen Produkte in der Produktegruppe Individuelle Unterstützung eine Budget-unterschreitung von 0,6 Millionen Franken verzeichnen, beträgt die Budgetüberschreitung in dieser Produktegruppe insgesamt 7,7 Millionen Franken. Bei der Sozialhilfe liegen sowohl die Anzahl der Bedürftigen wie auch die Kosten von Heimplatzierungen über den für 2014 prognostizierten Werten. Bei den Kleinkinderbetreuungsbeiträgen werden die vom Kanton Zürich Anfang 2014 beschlossenen Sofortmassnahmen zur Senkung der Kosten erst zeitlich verzögert wirken.
  • 1,5 Millionen Franken für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten (Budget Produktegruppe Familie und Jugend: 7,85 Millionen Franken). Aufgrund des Beschlusses des Grossen Gemeinderats, dass ab 2012 der Bedarf an subventionierten Plätzen für Kinder im Vorschulalter gedeckt sein muss, richten sich die Kosten nach dem tatsächlichen Bedarf an subventionierten Kitaplätzen.
Sämtliche Gebundenheitserklärungen sind der Aufsichtskommission des Grossen Gemeinderates zur Kenntnis gebracht worden.

Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht, durch Gerichtsentscheide, durch Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane oder durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Ermessenspielraum bleibt.

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