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Bewilligung für Taxistandplätze geregelt

15.11.2024

Der Stadtrat hat eine neue Verordnung für Taxistandplätze erlassen, welche die Übergangsbestimmung von Dezember 2023 ablöst. Die Verordnung legt fest, wer sein Taxi auf die öffentlichen Standplätze der Stadt stellen darf und welche Regeln dabei gelten. Die Anzahl Bewilligungen bleibt unlimitiert, und es gibt keine Kategorien mehr. Die Verordnung soll per 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Durch die Kantonalisierung des Taxiwesens erhalten Anbietende von Taxidienstleistungen seit Anfang 2024 ihren Taxiausweis vom Kanton. Gemeinden können unter anderem eine Bewilligungspflicht für Taxistandplätze auf öffentlichem Grund erlassen. Der Stadtrat hat am 20. Dezember 2023 dazu eine Übergangsbestimmung beschlossen. Nun liegt die «Verordnung über Taxistandplätze auf öffentlichem Grund» für die Stadt Winterthur vor.

Die neue Verordnung basiert auf den Übergangsbestimmungen: Die Anzahl Bewilligungen ist nicht limitiert. Jede Person im Besitz einer gültigen kantonalen Taxifahrzeugbewilligung kann in Winterthur eine Standplatzbewilligung lösen. Bevor das kantonale Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft trat, gab es in Winterthur zwei Kategorien von Taxistandplätzen mit unterschiedlichen Bewilligungen (A- und B-Lizenz). Gemäss der neuen Verordnung dürfen Taxidienstleistende, die eine Bewilligung gelöst haben, alle Standplätze auf öffentlichem Grund nutzen. Die Verordnung legt zudem fest, an welche Regeln sich Taxidienstleistende bei der Nutzung der Standplätze halten müssen.

Die Standplatzbewilligung wird von der Stadtpolizei erteilt und beträgt 350 Franken pro Jahr. Ab Ausstellungsdatum ist sie für zwölf Monate gültig.

Mit der neuen Verordnung werden die «Verordnung über das Taxiwesen vom 11. Januar 1989» und die Übergangsbestimmung vom 20. Dezember 2023 aufgehoben. Die «Verordnung über Taxistandplätze auf öffentlichem Grund» wird amtlich publiziert und soll per 1. Januar 2025 in Kraft treten.

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