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Ausnahmebewilligungen für den Betrieb von Strassencafés nach Mitternacht

04.07.2017
Der Stadtrat hat beschlossen, dass in den Sommermonaten Juli und August Gastwirtschaften im Freien an maximal 18 Tagen auch nach Mitternacht betrieben werden dürfen. Dies jedoch nur, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des jeweiligen Betriebskonzepts keine wesentliche Störung der Nachtruhe oder der öffentlichen Ordnung resultiert. Von dem auf drei Jahre befristeten Versuchsbetrieb sind die Strassencafés in der Altstadt generell ausgenommen.

Der Stadtrat hat beschlossen, dass in den Sommermonaten Juli und August Gastwirtschaften im Freien an maximal 18 Tagen auch nach Mitternacht betrieben werden dürfen. Dies jedoch nur, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des jeweiligen Betriebskonzepts keine wesentliche Störung der Nachtruhe oder der öffentlichen Ordnung resultiert. Von dem auf drei Jahre befristeten Versuchsbetrieb sind die Strassencafés in der Altstadt generell ausgenommen.

 

Gastwirtschaften im Kanton Zürich müssen grundsätzlich um Mitternacht geschlossen werden. Die Gemeinden können jedoch Ausnahmen bewilligen, wenn die Nachtruhe und öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Gemäss der bisherigen Praxis der Stadt Winterthur werden Ausnahmen für ein längeres Offenhalten nur für die Innenräume von Gastwirtschaften gewährt. Im Freien muss die Bewirtung von Gästen nach Mitternacht eingestellt werden.

Dem Wunsch zahlreicher Gastronomen folgend hat der Stadtrat nun die Stadtpolizei ermächtigt, den Betrieb von Aussengastwirtschaften nach Mitternacht in den Monaten Juli und August an bis zu 18 Tagen zu bewilligen. Der Versuchsbetrieb dient zum Sammeln von Erfahrungen und ist für die Dauer von drei Jahren, das heisst bis und mit Sommersaison 2019 angesetzt. Die Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigung der Nachtruhe von Anwohnenden zu erwarten ist. Sollte es zu Störungen der Nachtruhe oder der öffentlichen Ordnung kommen, können die Bewilligungen wieder entzogen werden.

Im Vordergrund stehen dabei Gastwirtschaften, die an auch nachts verkehrsreichen Hauptstrassen oder in Industriequartieren liegen, wo nicht mit Immissionen zulasten von Anwohnenden zu rechnen ist. Die Gewährung von Ausnahmebewilligungen erfordert für jeden interessierten Betrieb eine Einzelfallbeurteilung, die neben der allgemeinen Lage des Betriebes auch dessen Betriebskonzept und die dadurch effektiv verursachten Immissionen angemessen berücksichtigt. Aus diesem Grund verzichtet der Stadtrat zum heutigen Zeitpunkt bewusst darauf, allgemeine Zonen festzulegen, in denen Gastwirtschaftsbetrieben generell Ausnahmebewilligungen in Aussicht gestellt werden. Aufgrund der hohen Konzentration von Gastwirtschaften im Bereich der Altstadt und der allgemeinen Lärmbelastung der Wohnbevölkerung in der Winterthurer Innenstadt werden für Aussenbereiche von Gastwirtschaften in der Altstadt generell keine Ausnahmebewilligungen erteilt. Dies bedeutet, dass hier nach wie vor die ordentliche Schliessungsstunde um 24 Uhr gilt.

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