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Anfechtung der Strassengesetz-Änderung vor Bundesgericht

27.08.2021
Die vom Zürcher Kantonsrat kürzlich beschlossene Revision des Strassengesetzes erfolgte ohne formelle Anhörung der Städte und Gemeinden. Mit einer Beschwerde ans Bundesgericht verlangen die Städte Winterthur und Zürich die Aufhebung des Beschlusses.

Die vom Zürcher Kantonsrat kürzlich beschlossene Revision des Strassengesetzes erfolgte ohne formelle Anhörung der Städte und Gemeinden. Mit einer Beschwerde ans Bundesgericht verlangen die Städte Winterthur und Zürich die Aufhebung des Beschlusses.

Die Städte Zürich und Winterthur fechten die vom Kantonsrat im April 2021 beschlossene Änderung des Strassengesetzes vor Bundesgericht an. Die Strassengesetz-Änderung wurde ohne Vernehmlassung bei den Gemeinden beschlossen. Ein Vernehmlassungsverfahren ist nach Art. 85 Abs. 3 der Kantonsverfassung aber vorgeschrieben. Falls die Beschwerde gutgeheissen wird, hätte dies eine Bestätigung der Mitwirkungsrechte der Gemeinden in sie betreffenden Angelegenheiten und Gesetzgebungsverfahren zur Folge. Die Gemeinden des Kantons würden damit die Möglichkeit erhalten, eine Stellungnahme zu einer allfälligen neuen Vorlage zur Änderung des Strassengesetzes abzugeben.

Die vom Kantonsrat beschlossene Revision des Strassengesetzes hätte zur Konsequenz, dass künftig alle Städte und Gemeinden des Kantons Zürich die von ihnen festgesetzten kommunalen Strassenbauprojekte dem Kanton zur Genehmigung unterbreiten müssten. Betroffen wären alle Projekte, die eine Änderung an der Oberfläche oder bezüglich der Funktion einer kommunalen Strasse zur Folge hätten. Also beispielsweise bereits ein Projekt, das den Bau einer neuen Mittelschutzinsel vorsieht. Dem Kanton würde es zustehen, die Zweckmässigkeit und Angemessenheit der Projekte zu überprüfen. Die Gesetzesänderung hätte also zur Folge, dass alle Zürcher Städte und Gemeinden künftig nicht mehr ohne die Zustimmung des Kantons über kommunalen Strassenbauprojekte bestimmen könnten.

Verlängerung der Planungsphase und unnötiger Verwaltungsaufwand

Die Änderung des Strassengesetzes würde die Planungsphase der genehmigungspflichtigen kommunalen Strassenprojekte um jeweils geschätzt mindestens ein halbes Jahr verlängern. Überdies würde die Strassengesetz-Änderung sowohl bei den Städten und Gemeinden als auch beim Kanton einen erheblichen administrativen Mehraufwand verursachen, ohne dass damit ein Mehrwert geschaffen werden könnte. Insbesondere auch, weil in den Gemeinden und Städten das nötige Know-how für die Planung vorhanden und die Überprüfung durch den Kanton unnötig ist. Allein die Städte Zürich und Winterthur setzen jährlich dutzende kommunale Strassenprojekte fest, die neu dem kantonalen Genehmigungsverfahren unterliegen würden. Der Kanton würde nicht nur die Projekte von Winterthur und Zürich überprüfen müssen, sondern auch diejenigen aller 160 weiteren Zürcher Städte und Gemeinden.

Anforderungen des Raumplanungsgesetzes sind bereits heute erfüllt

Der Titel der parlamentarischen Initiative, welche die Änderung des Strassengesetzes ausgelöst hat, lautete «Bundesrechtswidrige Bestimmung im Strassengesetz». Diese Initiative geht von der falschen Annahme aus, das Raumplanungsgesetz des Bundes schreibe vor, dass kommunale Strassenbauprojekte von einer kantonalen Behörde genehmigt werden müssen. Dieselbe Ansicht äusserte in der Folge die parlamentarische Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU) (KR-Nr. 11a/2014), die sich hierzu auf eine Einschätzung der Volkswirtschaftsdirektion und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts von 2001 stützte (VB.2001.00178). Im Kanton Zürich basieren kommunale Strassenprojekte aber regelmässig auf den Bau- und Zonenordnungen sowie den Erschliessungs- und Quartierplänen. Bei diesen Erschliessungs- und Quartierplänen handelt es sich um Sondernutzungspläne für Gemeindestrassen, die bereits vom Kanton genehmigt wurden. Für kommunale Strassenbauprojekte ist deshalb gemäss Raumplanungsgesetz nicht noch einmal eine Genehmigung durch den Kanton erforderlich. Damit ist das heute geltende Strassengesetz bundesrechtskonform und es besteht keine Notwendigkeit für eine Änderung.

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