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Änderungen im Reglement über die Behördenentschädigung

23.04.2014
Die zweite Etappe der Schulbehördenreorganisation bedingt die Festlegung der Entschädigung für die neuen nebenamtlichen Mitglieder der Zentralsschulpflege. Im Weiteren werden formelle Anpassungen aufgrund bereits erfolgter Rechtsänderungen vorgenommen. Dafür beantragt die Zentralschulpflege und der Stadtrat dem Grossen Gemeinderat das Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006 mit einem vierten Nachtrag zu ergänzen.

Die zweite Etappe der Schulbehördenreorganisation bedingt die Festlegung der Entschädigung für die neuen nebenamtlichen Mitglieder der Zentralsschulpflege. Im Weiteren werden formelle Anpassungen aufgrund bereits erfolgter Rechtsänderungen vorgenommen. Dafür beantragt die Zentralschulpflege und der Stadtrat dem Grossen Gemeinderat das Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006 mit einem vierten Nachtrag zu ergänzen.

Am 27. September 2009 wurde an der Urne dem VII. Nachtrag zur Gemeindeordnung, der Reorganisation der Schulbehörden, zugestimmt. Der erste Teil der Reorganisation trat auf die Amtsperiode 2010 bis 2014 in Kraft. Der zweite Teil tritt mit der Amtsperiode 2014 bis 2018 in Kraft. Die beiden wesentlichsten Änderungen ab 2014 betreffen die Reduktion der Schulkreise von sieben auf vier und die neue Zusammensetzung der Zentralschulpflege. Bei der Reduktion der Schulkreise werden Winterthur-Stadt und Töss, Veltheim und Wülflingen sowie Seen und Mattenbach je zu einem Schulkreis zusammengefasst, der Kreis Oberwinterthur bleibt bestehen.

Die Zentralschulpflege umfasst nebst dem Präsidium, welches von Amtes wegen das zuständige Mitglied des Stadtrates innehat, die vier Vorsitzenden der Kreisschulpflegen sowie neu vier nebenamtliche Mitglieder. Während die Präsidentinnen resp. Präsidenten in ihrem Schulkreis gewählt werden, umfasst der Wahlkreis für die vier nebenamtlichen Mitglieder der Zentralschulpflege die ganze Stadt.

Im Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder muss neu die Entschädigung für die nebenamtlichen Mitglieder der Zentralschulpflege festgelegt werden. Sinnvolle Anpassungen in der Terminologie werden ebenfalls vorgenommen und die Kompetenzen zwischen Stadt¬rat und Zentralschulpflege im Sinne schlanker Strukturen geklärt. Im Weiteren handelt es sich bei den Änderungen um eine Präzisierung bei den Vertretungen der Schulleitungen und Lehrpersonen sowie um eine Kompetenzdelegation an die Zentralschulpflege zur Bewilligung von Entschädigungen für ausserordentliche Aufwendungen von Schulleitungen und Lehrpersonen.

Das Reglement über die Behördenentschädigung wird auch aufgrund kürzlich erfolgter Rechtsänderungen (Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1.1.2013 und Reorganisation der Fürsorgebehörde vom 24.11.13) formell angepasst.

Die Weisung steht zur Verfügung unter www.stadt.winterthur.ch

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