Änderungen der Anstellungsbedingungen für städtische Lehrpersonen
Der Stadtrat beantragt dem Grossen Gemeinderat, das Personalstatut in Bezug auf die Anstellungsverhältnisse der städtischen Lehrpersonen an die kantonalen Regelungen anzugleichen. Bei den Änderungen handelt es sich einerseits um die Einführung einer Probezeit für Lehrpersonen sowie anderseits um eine Anpassung betreffend einer möglichen Weiterbeschäftigung nach der Pensionierung.
Am 6. Februar 2012 hat der Kantonsrat Änderungen des Lehrpersonalgesetzes beschlossen. Auf das neue Schuljahr 2015/16 (Anstellungsbeginn 1. August 2015) wird für Neuanstellungen von kantonalen Lehrpersonen eine fünfmonatige Probezeit in Kraft treten. Diese Regelung soll neu auch für kommunal angestellte Lehrpersonen der Stadt Winterthur gelten. Daher beantragt der Stadtrat dem Gemeinderat, eine Anpassung des Personalstatuts vorzunehmen. Aktuell sieht das städtische Personalrecht für Lehrpersonen keine Probezeit vor. Um die bereits bisher angestrebte Gleichbehandlung der kantonal und kommunal angestellten Lehrpersonen sicherzustellen, bedarf es der beantragten Anpassung des städtischen Personalrechts. Der Änderungsantrag sieht vor, dass der Stadtrat die Kompetenz erhält, für die städtischen Lehrpersonen eine den kantonalen Bestimmungen entsprechende Regelung zu erlassen.
Im Weiteren nimmt der Stadtrat die Gelegenheit wahr, für städtische Lehrpersonen eine Anpassung in den Bestimmungen zum Altersrücktritt vorzunehmen. Entsprechend der kantonalen Regelung der Weiterbeschäftigung von Mitarbeitenden bis zum vollendeten 70. Altersjahr soll für die städtischen Lehrpersonen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach der Pensionierung geschaffen werden. Aufgrund des herrschenden Mangels an Lehrpersonen – insbesondere therapeutisch oder heilpädagogisch ausgebildetes Lehrpersonal – besteht in der Praxis das Bedürfnis, Lehrpersonen auch nach einer formellen Pensionierung weiter zu beschäftigen. Das gültige Personalrecht regelt diese Möglichkeiten für städtisch angestellte Mitarbeitende restriktiv. Dies wird der Situation in Schulbetrieben – wie beispielsweise bei den städtischen Sonderschulen – nicht gerecht. Um eine grosszügigere Weiterbe¬schäftigungs¬¬- oder Wiederanstellungsmöglichkeit zu schaffen, soll mit der beantragten Änderung eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.